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Öffentliche AufträgePreisgleitklausel: Wann ist sie anzuwenden?
| Bei öffentlichen Aufträgen wird in den Planungsverträgen oft geregelt, dass das Vergaberecht einzuhalten ist. Das beinhaltet für Sie auch das Thema „Aufnahme von Preisgleitklauseln in die Ausschreibungsunterlagen - ja oder nein“. Obwohl es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, sollten Sie die aktuelle Rechtsprechung kennen, um sich mit dem Auftraggeber im konkreten Ausschreibungsfall abstimmen zu können. Aktuell hat die VK Niedersachsen das Fehlen einer solchen Gleitklausel in den Ausschreibungsunterlagen gerügt. |
Die Einschätzung, bei welchen Gewerken und für welche Zeiträume zwischen der Auftragserteilung und der Ausführung mögliche Preissteigerungen kalkulatorisch berücksichtigt werden sollten, ist eine Frage, die der Auftraggeber entscheiden sollte. Im Zweifel sollte eine Preisgleitklausel vorsorglich vereinbart werden. Da deren Ausformulierung eine Rechtsfrage darstellt, hat der Auftraggeber die Klausel zur Verfügung zu stellen, damit diese von Ihnen in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen werden kann. Die VK Lüneburg hat dazu Folgendes verlautbart (Beschluss vom 01.02.2023, Az. VgK-27/2022, Abruf-Nr. 234299):
- 1. Das Vergaberecht verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, sich wettbewerbsrechtlich fair zu verhalten. Dazu gehört im Bauvergaberecht das Verbot der Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses.
- 2. Der öffentliche Auftraggeber hat dem Auftragnehmer dann ein ungewöhnliches Wagnis auferlegt, wenn er von den Anbietern feste Preise für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses einfordert, obwohl durch den Krieg zwischen Russland und der Ukraine und die verhängten Sanktionen erhebliche Veränderungen in der Bitumenversorgung bestehen.
- 3. Der Ukrainekrieg ist als ein Ereignis anzusehen, das den Bietern auch noch im Frühjahr 2023 eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ohne Preisgleitklausel unmöglich macht.
AUSGABE: PBP 4/2023, S. 3 · ID: 49263647