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WerkvertragsrechtOLG Köln: Nachtrag kann separat eingeklagt werden
| Einzelne Positionen einer Honorarschlussrechnung sind grundsätzlich nicht isoliert einklagbar. Nichtsdestotrotz können Sie mit Ihrem Auftraggeber vereinbaren, dass eine einzelne Nachtragsforderung aus der Rechnungsstellung „herausgelöst“ wird und Sie nur diese Forderung gerichtlich geltend machen können. Das hat das OLG Köln entschieden. |
Das OLG begründet das u. a. wie folgt: „Zwar ist allgemein anerkannt, dass sich bei einem abgeschlossenen, abgenommenen und schlussgerechneten Objekt der Werklohnanspruch grundsätzlich auf den Saldo bezieht, den die Schlussrechnung unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelpositionen und der Abschlagszahlungen ausweist. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die Parteien durch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung etwas anderes bestimmen und eine von diesen Abrechnungspositionen auch verselbstständigen können. ... Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass nach Schlussrechnungsreife die Geltendmachung einer isolierten Position aus der Schlussrechnung oder einer alten Abschlagsrechnung regelmäßig als unzulässige Klage angesehen wird, weil sie zu unbestimmt ist und den Gegenstand im Verhältnis zur Gesamt-Werklohnforderung nicht hinreichend abgrenzt. Diese Unzulässigkeit ... ist eine Folge der Beantwortung ... der Frage, in welchem Verhältnis eine einzelne Abrechnungsposition zur gesamten Werklohnforderung steht. Diese materiell-rechtliche Frage ist im Regelfall dahingehend zu beantworten, dass die einzelne Rechnungsposition lediglich einen unselbständigen Rechnungsposten ausmacht, selbst aber nicht „die (Werklohn-) Forderung“ ist. Werklohnforderung ist lediglich die Summe aller Positionen abzüglich der bereits erbrachten Abschlagszahlungen. Deshalb ist es auch gleichgültig, worauf die Abschläge nach ihrem Rechnungstext gezahlt wurden und ob dies damals zu Recht oder zu Unrecht geschah.“ (OLG Köln, Urteil vom 13.10.2022, Az. 7 U 47/20, Abruf-Nr. 234240).
AUSGABE: PBP 4/2023, S. 2 · ID: 49257814