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WerkvertragsrechtMuss der Objektplaner auch Hausanschlussleitungen planen?

Abo-Inhalt29.09.20229028 Min. Lesedauer

| Insbesondere bei kleineren Projekten wird von Objektplanern erwartet, die Hausanschlussleitungen zwischen Gebäude oder Ingenieurbauwerk zu planen und zu überwachen sowie die erforderlichen Abstimmungen mit den Energieversorgungsunternehmen vorzunehmen. Muss man das tun bzw. die Leistungen honorarfrei erbringen? |

Antwort | Wenn es nach den Leistungsbildern der HOAI geht, lässt sich die Frage leicht beantworten: Die Objektplanung Gebäude oder Ingenieurbauwerk endet an der „Außengrenze“ des Objekts. Die jeweiligen Objekte (Gebäude, Ingenieurbauwerke etc.) sind in § 2 Abs. 1 S. 1 HOAI definiert. Daraus lässt sich folgendes ableiten: An der räumlichen Grenze des Objekts (in der Regel ist das bei Ingenieurbauwerken bzw. Gebäuden die Fassade) beginnen die Freianlagen oder Verkehrsanlagen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn individuell vertraglich etwas anderes geregelt ist. Das bedeutet, dass Planer, der nur mit der Objektplanung beauftragt ist, nicht auch mit der Planung und Überwachung von Ver- und Entsorgungsleitungen auf dem Grundstück beauftragt ist.

AUSGABE: PBP 10/2022, S. 1 · ID: 48584700

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