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HonorarrechtAufstellung von Schlussrechnungen muss vereinbart werden
| Im Tagesgeschäft kommt es aktuell öfter vor, dass ein ausführendes Unternehmen den Auftrag kündigungsbedingt nicht zu Ende führt. Daraufhin werden Sie vom Bauherrn gebeten, anstelle des ehemaligen Auftragnehmers die Schlussrechnung über die ausgeführten Arbeiten aufzustellen. Müssen Sie das machen? Und wie ist es mit der Honorierung? PBP gibt auf Basis einer Entscheidung des OLG Oldenburg die Antwort. |
Hintergrund | Die VOB/B regelt in § 14 Abs. 4, dass der Auftraggeber nach fruchtlosem Fristablauf die Rechnung selbst aufstellen darf oder dies durch seinen Planer/Bauüberwacher erledigen lassen kann. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass damit die Honorarfrage zwischen Bauherr und Planer geklärt ist. Denn die VOB/B regelt nur das Verhältnis zwischen Baufirma und dem Auftraggeber.
Wichtig | Werden Sie aufgefordert, die Schlussabrechnung der Leistungen aufzustellen, die das Unternehmen bis zur Kündigung erbracht hat, handelt es sich um eine Leistung, die nicht in den Grundleistungen enthalten ist. Deshalb ist dafür zwischen Bauherr und Ihnen eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zu treffen. Eine mündliche Vereinbarung reicht zwar. Das kann aber schwierig werden, wenn es später um die Beweisführung geht. PBP empfiehlt Ihnen, zumindest die Textform einzuhalten. Es gilt laut OLG Oldenburg nämlich der Grundsatz: Eine durchsetzbare Honorarforderung setzt einen entsprechenden Auftrag voraus (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.10.2021, Az. 12 U 120/18, Abruf-Nr. 231269).
AUSGABE: PBP 10/2022, S. 2 · ID: 48583620