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KundenbetreuungIngenieurleistungen für WEG: Können Auftraggeber Ihre Lohnkosten nach § 35a EStG absetzen?

Abo-Inhalt29.09.20229143 Min. Lesedauer

| Viele Ingenieure erbringen Leistungen für eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG). Seien es Bauwerksuntersuchungen, die Planung der Instandsetzung einer Tiefgarage oder die Bauoberleitung für bzw. die Inspektion von einer Tiefgarage. Wird die Rechnung gestellt, bittet die Eigentümergemeinschaft oft um einen Ausweis der Lohnkosten. Der Hintergrund: Die Eigentümer möchten eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragen. Doch geht das überhaupt? PBP schafft Klarheit. |

BMF mit missverständlicher Formulierung

Die Anwendungsfragen zu § 35a EStG hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben (vom 09.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, Abruf-Nr. 190166) geklärt. In Randziffer 20 befindet sich folgende Formulierung, die daraufhin deuten könnte, dass die Leistungen nach § 35a EStG begünstigt sind:

Wortlaut aus BMF-Schreiben vom 09.11.2016

„Die Erhebung des unter Umständen mangelfreien Istzustands, z. B. die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage, ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr … Handelt es sich dagegen bei der gutachterlichen Tätigkeit weder um eine Handwerkerleistung noch um eine haushaltsnahe Dienstleistung, kommt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht.“

Hintergrund dieser Formulierung war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung, die von einem Handwerksbetrieb durchgeführt worden war, in den Anwendungsbereich des § 35a EStG fällt (BFH, Urteil vom 06.11.2014, Az. VI R 1/13, Abruf-Nr. 174486).

Ingenieure sind keine Handwerker – daher kein § 35a EStG

Das Besondere an dem Fall war, dass die Überprüfung von einem Handwerksbetrieb ausgeführt wurde. Ingenieure sind aber keine Handwerker, sodass die von Ihnen erbrachten Leistungen nicht unter § 35a EStG fallen.

Das bestätigte der BFH jüngst in einem vergleichbaren Fall (BFH, Urteil vom 04.11.2021, Az. VI R 29/19, Abruf-Nr. 227809). Er erkannte die Leistungen eines Statikers nicht nach § 35a EStG an, obwohl auf dem Ergebnis der Berechnungen basierend eine Instandhaltungsmaßnahme eingeleitet wurde. Seine Begründung: Ein Statiker ist nicht handwerklich tätig, sondern erbringt Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation. Auch der Zusammenhang mit der später zu erbringenden Handwerkerleistung eines anderen Betriebs reicht nicht aus, die Leistung als Handwerkerleistung einzustufen. Auf dieser Basis kann nichts anderes für die genannten Tätigkeiten von Ingenieuren für eine WEG gelten. Ein Abzug nach § 35a EStG ist ausgeschlossen.

AUSGABE: PBP 10/2022, S. 28 · ID: 48589367

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