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Lph 8Wie schnell sind Planungs- und Überwachungsleistungen abnehmbar?

Abo-Inhalt25.07.20227417 Min. Lesedauer

| Ein Leser fragt: Kann die Abnahme unserer Planungs- und Bauüber- wachungsleistungen unmittelbar nach der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Objekts oder der Fertigstellung von Technischen Anlagen erfolgen? Denn der Zeitraum für die nach Inbetriebnahme im Regelfall noch erforderlichen Leistungen wie Rechnungsprüfung, Überwachung der Mangelbeseitigung und Kostenfeststellung ist oft sehr lang. |

Antwort | Eine Abnahme setzt voraus, dass die vereinbarten Leistungen fertiggestellt sind. Es müssen alle vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht sein. Falls eine Teilabnahme der Planungs- und Überwachungsleistungen unmittelbar nach Fertigstellung und Inbetriebnahme angestrebt wird, ist dies vertraglich zu vereinbaren. Dazu müssen die Leistungsinhalte, die von der Teilabnahme umschlossen sein sollen, konkret definiert werden. Das gilt sowohl für Grundleistungen als auch für andere vertraglich vereinbarte Leistungen. Eine solche Vereinbarung muss einzelfallbezogen ausformuliert werden, weil die Lph 8 in Leistungen gegliedert werden muss, die von der Teilabnahme eingeschlossen sind und solche, die nach der Teilabnahme noch anfallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Leistungsbilder unterschiedliche Leistungen beinhalten. Bei den Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist außerdem zu berücksichtigen, dass hier oft auch Besondere Leistungen der örtlichen Bauüberwachung betroffen sind.

AUSGABE: PBP 8/2022, S. 1 · ID: 48481816

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