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Öffentliche AufträgeKann der Bauherr null Prozent Umbauzuschlag vorgeben?

Abo-Inhalt25.07.20227417 Min. Lesedauer

| Bei öffentlichen Aufträgen werden in den Angebotsunterlagen (z. B. bei Vergaben unter dem EU-Schwellenwert) gelegentlich spezielle Honorarvorgaben gemacht, die es in sich haben. Ein Beispiel ist ein Umbauzuschlag von „0,00 Prozent“. Muss man solche Vorgaben hinnehmen bzw. damit sein Angebot kalkulieren? |

Antwort | Hat der Auftraggeber den Umbauzuschlag in der Angebotsunterlage als feste Vorgabe mit „0,00 Prozent“ vorgegeben, und ergibt eine Anfrage durch Ihr Büro kein anderers Ergebnis, ist Vorsicht geboten. Denn der Umbauzuschlag ist nach § 6 HOAI auch mit null Prozent zulässig. Finden sich die null Prozent dann im Vertrag wieder, ist also die Textform eingehalten, ist eine spätere Nachforderung auf 20 Prozent nicht mehr möglich. Das liegt daran, dass die Regelung, dass generell ein Mindestumbauzuschlag von 20 Prozent gilt, nicht in der HOAI vorhanden ist. Nur wenn gar keine Regelung zur Höhe des Umbauzuschlags getroffen wurde, gelten 20 Prozent Umbauzuschlag ab durchschnittlichen Anforderungen. Ist aber eine Regelung getroffen, gilt diese Regelung, auch wenn dort nur null Prozent geregelt sind.

Unberührt davon ist eine solche Vergabe nicht verhältnisgerecht und auch in keiner Weise praxisgerecht. Denn damit werden die allgemeinen umbaubezogenen Aufwendungen schlicht übergangen. Denn die mitverarbeitete Bausubstanz als Bestandteil der anrechenbaren Kosten und etwaige Besondere Leistungen (z. B. Bestandsaufnahme oder technische Substanzerkundung) haben sowohl honorartechnisch als auch fachlich nichts mit dem Umbauzuschlag zu tun. Es handelt sich um voneinander unabhängige Honorarkomponenten.

AUSGABE: PBP 8/2022, S. 1 · ID: 48481811

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