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PersonalmanagementUnwirksame Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung
| Es ist unzulässig, in einer vorformulierten Fortbildungsvereinbarung die Rückzahlungspflicht an das Ausscheiden aufgrund Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). |
Ein Arbeitgeber forderte von der Arbeitnehmerin die Kosten für die Fortbildung anteilig zurück, als diese sechs Monate vor Ablauf der Bindungsfrist kündigte. Die Arbeitnehmerin weigerte sich; die entsprechende Klausel des Fortbildungsvertrags sei nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Klausel enthalte eine unangemessene Benachteiligung, weil sie den Arbeitnehmer auch dann zur Rückzahlung verpflichte, wenn er unverschuldet dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund personenbedingt kündige. Das sah das BAG auch so. Das bedeutet, dass in dem Fall der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten hat (BAG, Urteil vom 01.03.2022, Az. 9 AZR 260/21, Abruf-Nr. 229055).
- Fortbildungsvertrag auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 47564185
AUSGABE: PBP 8/2022, S. 2 · ID: 48486599