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WerkvertragsrechtOLG Frankfurt bekräftigt: Abschlagsrechnungen haben nur vorläufigen Charakter

Abo-Inhalt25.07.20227419 Min. Lesedauer

| Abschlagszahlungen haben nur vorläufigen Charakter. Leistet der Auftraggeber Abschläge, ist damit kein (Teil-)Anerkenntnis verbunden. Das hat das OLG Frankfurt noch einmal bekräftigt. Für Sie birgt diese Rechtsprechung nicht nur das Risiko einer späteren Honorarkürzung bei Leistungen, die z. B. in den letzten fünf Abschlagsrechnungen ohne Beanstandung als erbracht eingestuft worden waren. Sie offeriert Ihnen auch die Möglichkeit, die eigene Rechnung nachzubessern. |

Bauvertrags-Urteil ist auch auf Planerverträge anwendbar

Das Urteil erging zu einem Bauvertrag. Es ist sinngemäß aber auch auf Honorarabrechnungen anwendbar - und deshalb wichtig (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2019, Az. 5 U 171/18, Abruf-Nr. 230292; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 13.10.2021, Az. VII ZR 15/20).

Leistungsstand in den Lph nur vorläufig anerkannt

Im Ergebnis bedeutet das, dass mit der Abrechnung von einzelnen Lph keine endgültige Abrechnung bzw. Anerkennung der betreffenden Lph durch den Auftraggeber einhergeht. Dieser kann auch später, z. B. in der siebten Honorarabschlagsrechnung, die Leistungsstände der vorangehenden Abschlagsrechnungen abweichend neu bewerten.

Hat der Auftraggeber also z. B. die Lph 5 in der fünften Abschlagsrechnung mit einem Anteil von 23 Prozent als erbracht eingestuft, ist es ihm nicht untersagt, in der siebten Abschlagsrechnung die Lph 5 aufgrund neuer Erkenntnisse nur mit 20 Prozent als erbracht zu bewerten.

Nachkorrigieren nach oben ist bis zur Schlussrechnung möglich

Umgekehrt ist es aber auch möglich, dass Sie bei Fehlern, die sich in den ersten sechs Abschlagsrechnungen eingeschlichen haben, später noch nachkorrigieren. Hier kann sich der Bauherr z. B. auch nicht darauf berufen, dass eine zu niedrige Honorarzone oder „vergessene anrechenbare Kosten“ (z. B. aus mitverarbeiteter Bausubstanz) in den Abschlagsrechnungen nunmehr als festgesetzt gelten. Auch hier gilt, dass die endgültigen Honorare erst im Zuge der Schlussrechnungsstellung ermittelt werden.

Wichtig | Unberührt davon ist selbstverständlich klar, dass für jede Forderung auch eine Rechtsgrundlage bestehen muss. Das bedeutet, dass zunächst zu prüfen ist, ob die getroffenen Vereinbarungen die spätere Korrektur der eigenen Honorarrechnung rechtfertigen. Als erster Schritt wäre zu prüfen, ob die einzelnen Vertragsregelungen die erwogene Änderung bei den Honorarermittlungsgrundlagen ermöglichen. Dazu gehört, sozusagen als zweiter Schritt auch die Prüfung, ob die HOAI (z. B. bilateral) als Honorarermittlungsgrundlage vereinbart war.

AUSGABE: PBP 8/2022, S. 9 · ID: 48481876

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