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SozialversicherungspflichtMinderheits-GGf ohne echte Sperrminorität ist abhängig beschäftigt
| Ohne echte Sperrminorität sind Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer (GGf) abhängig beschäftigt und nicht sozialversicherungsfrei. Auch das dem Minderheits-GGf eingeräumte Sonderrecht zur Geschäftsführung und die Kontrolle durch einen Aufsichtsrat ändern daran nichts, so das BSG. |
Im konkreten Fall war der GGf mit 49 Prozent am Kapital der Planungs-GmbH beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag räumte ihm nur für bestimmte Beschlüsse ein Mehrheitserfordernis von 75 Prozent ein. Das reichte dem BSG nicht für eine Rechtsmacht des GGf. Der Gesellschaftsvertrag räume dem GGf die für Minderheitsgesellschafter erforderliche „echte“, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität nicht ein. Daran ändere auch das Sonderrecht zur Geschäftsführung nichts. Es verhindere zwar eine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer und schränke womöglich Weisungen im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung ein. Es übertrage dem GGf aber nicht eine Gestaltungsmacht, kraft derer er auf alle Gesellschafterentscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen könnte (BSG, Urteil vom 01.02.2022, Az. B 12 KR 37/19 R, Abruf-Nr. 227552).
AUSGABE: PBP 8/2022, S. 2 · ID: 48486069