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Honorargestaltung Technische Ausrüstung: In den Anlagengruppen 5 und 8 sind Besondere Leistungen erforderlich
| Die Planung der Technischen Ausrüstung in den Anlagengruppen 5 und 8 wird immer komplexer. Beide Anlagengruppen werden zunehmend von zusätzlichen Leistungen mit schwerpunktmäßigem „IT-Charakter“ bestimmt, die nicht mehr zu den Grundleistungen nach HOAI gehören. Daher stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber bei diesen Anlagengruppen von vornherein prüfen sollte, welche Planungsgrundlagen (Lph 0) und Besonderen Leistungen erforderlich i. S. v. § 650p BGB sind. PBP zeigt Ihnen, wie Sie Auftraggeber in diesem Themengebiet bestens beraten. |
Die Planungsgrundlagen für die Fachplanung im Überblick
Die planerischen Leistungen zur Definition von Anforderungen an die (logische und technische) Sicherheit bzw. Datensicherheit, der Datenzugänglichkeit und der Datenauswertung für bestimmte Personenkreise in den fertigen Objekten bzw. im Umgang mit den fertiggestellten Anlagen sind in den HOAI-Grundleistungen nicht enthalten. Gleichzeitig sind sicherheitstechnische Überwachungs-, Steuer- und Regelsysteme in Bauwerken häufig schwerpunktmäßig IT-Systeme.
Videotechniken z. B. umfassen u. a. Kameras mit IP-Anschluss, Switchen, Servern, Clients und Speichersystemen sowie zugehörigen Programmierungen, mit denen oben genannte Daten ausgewertet und verwertet werden. Der Betrieb bzw. die Kommunikation der Systeme wird ggf. mittels WLAN mit Servern oder in einer Cloud ablaufen. Dabei spielen die Datensicherheit, Speicherung und Nutzeranwendungsmöglichkeiten eine wichtige Rolle.
Diese Leistungen sind keine Grundleistungen
Die damit einhergehenden Planungsgrundlagen und Besonderen Leistungen werden immer öfter bei Bauwerken oder Anlagen anfallen, die in punkto Datensicherheit höchsten Anforderungen genügen müssen. Die folgenden Arbeitsschritte bei der Erarbeitung von Planungsgrundlagen für solche IT-Systeme der Informationssicherheit sind keine Grundleistungen nach HOAI:
- Bedarfserkundung und Bedarfsplanung im Bereich IT-Lösungen
- Erarbeiten eines IT-Lösungskonzepts mit entsprechenden Leistungsmerkmalen
- Erarbeitung organisatorischer nutzerorientierter Planungsgrundlagen
- Entwicklung logischer Maßnahmen und prozessualer Steuerungstechnik von IT-Maßnahmen mit Netzwerk-Konzept
- Entwicklung einer Systemarchitektur mit Schnittstellen und Standardfestlegungen sowie Anforderungen an die Flexibilität
- Leistungsabgrenzung der Systeme untereinanderIn der Krankenhausplanung werden ...
- Festlegung von Qualitätskriterien und -kontrollmaßnahmen in Abstimmung mit den funktionalen Anforderungen an IT-Systeme
- Leistungen zur Herstellung von Sicherheit angesichts erwartbarer Bedrohungen (z. B. gegen Angriffe von außen)
- Maßnahmen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Gesetze und Vorschriften
Diese Auflistung ist nur beispielhaft. Im Bereich der Krankenhausplanung sind im Rahmen der Planungsgrundlagen noch umfassendere Funktions- und Organisationsplanungen erforderlich, um anschließend die HOAI-Leistungen erbringen zu können. Auch hier muss entschieden werden, ob im Vorfeld (Planungsgrundlagen) Leistungen erbracht bzw. vereinbart werden müssen, die über die Grundleistungen hinausgehen.
Wie sind die Leistungen zu honorieren?
IT-Systeme und ihre Planungsgrundlagen für die Fachplanung bestimmen sich z. B. durch denklogische Arbeitsschritte, durch die Orientierung an der späteren Benutzung oder die Flexibilität in der Anwendung.
Anrechenbare Kosten sind kein geeigneter Honorierungsmaßstab
Sie erfordern Entwicklungen und Leistungen, deren Aufwand sich nicht in erster Linie durch die Höhe von anrechenbaren Kosten definieren lässt. Hier liegt ein Unterschied (zur Kalkulation von Grundleistungen), der nicht unterschätzt werden sollte.
Angesichts der Tatsache, dass die Aufwände für diese Leistungen nur sehr schwer kalkulierbar sind, eignet sich die Abrechnung im Zeithonorar am besten. Denn der Zeitaufwand für die Erbringung dieser Leistungen hängt stark von der Art der Zusammenarbeit ab. Um das Zeithonorar für den Auftraggeber kalkulierbar machen und Auftraggebern eine entsprechende „belastbare“ Preisauskunft geben zu können, kann es sinnvoll sein, sich gemeinsam einen Terminrahmen zu vorzugeben, in dem diese Leistungen zu erbringen sind.
Abschlagrechnungen kurz takten
Außerdem zeigt sich, dass zeitnahe, kurz getaktete Abrechnungen (Abschlagsrechnungen) für alle Beteiligten sinnvoll sind. Wegen der zeitlichen Nähe der Abrechnung zur Leistungserbringung ist dann nämlich auch die Rechnungsprüfung deutlich einfacher.
Schnittstellen zu Grundleistungen klar beschreiben Praxistipp | Beim Angebot für die Erarbeitung der oben beispielhaft beschriebenen Planungsgrundlagen bzw. Besonderen Leistungen sollte die Schnittstelle zu den Grundleistungen der Anlagengruppen fünf und acht inhaltlich so klar beschrieben werden, dass im Zuge der späteren Abrechnung keine Unklarheiten auftreten. |
AUSGABE: PBP 8/2022, S. 10 · ID: 48418627