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WerkvertragsrechtRichtigkeit der Planung: Welche Erwartungshaltung darf der Bauunternehmer haben?

Abo-Inhalt30.06.20226654 Min. Lesedauer

| Ein Bauunternehmen darf sich auf die Richtigkeit der ihm überlassenen Pläne, Berechnungen und Leistungsbeschreibungen des Planers verlassen. Diese Entscheidung des OLG Braunschweig enthält zwei Haftungsfallstricke, die Sie kennen sollten. |

Fallstrick 1: Planungsverantwortung kaum delegierbar

Der erste Fallstrick der Entscheidung (OLG Braunschweig, Urteil vom 03.02.2021, Az. 8 U 67/20, Abruf-Nr. 229731) besteht darin, dass Sie hinnehmen müssen, dass sich das ausführende Unternehmen auf die Richtigkeit Ihrer Planung verlassen darf. Sie können nicht davon ausgehen, dass es im Rahmen der Arbeitsvorbereitung die gesamte ihm übergebene Planung vorsorglich noch einmal prüfen muss – und damit die Realisierung von Planungsfehlern von sich aus verhindert.

Generalklauseln, dass ausführende Unternehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Planung durch Planprüfung allein übernehmen, erscheinen damit fragwürdig. Die Verantwortung Ausführender für Planungsmängel dürfte sich auf Fälle beziehen, bei denen es ohne weiteres im Zuge der Arbeitsvorbereitung hätte auffallen müssen, dass ein Planungsfehler vorliegt. Dann ist dies auch sofort (z. B. mittels Bedenkenanzeige) mitzuteilen.

Fallstrick 2: Planübergaben bei GU-Verträgen

Der zweite Fallstrick bezieht sich auf GU-Verträge, bei denen vertraglich vereinbart ist, dass der GU Planungsunterlagen erhält. Hier wird oft formuliert, dass bisher erbrachte Planungen (als Kalkulationsgrundlage für den GU) abschließend sind und der GU alle weiteren erforderlichen Planungsleistungen, die zur mangelfreien Ausführung erforderlich sind, selbst im Rahmen der ihm obliegenden weiteren Planungsvertiefung erbringen muss.

Ergeben sich hier im Zuge der weiteren Planungsvertiefung durch den GU unterschiedliche Auffassungen bzgl. der Erwartungshaltung an die übergebenen Planinhalte, stellt sich ebenfalls die Frage, ob sich der GU auf die Richtigkeit der übergebenen Planung verlassen konnte. Konnte sich der GU auf die Richtigkeit der ihm (zur Angebotskalkulation) überlassenen Unterlagen verlassen, gehört die Mangelbeseitigung nicht zu den dem GU obliegenden weiteren vertiefenden Planungsleistungen.

Wichtig | Definieren Sie einzelfallbezogen und detailliert, welche Leistungen übergeben werden und welche nicht. Im Zweifel sollten die Inhalte der Übergabeplanung zurückhaltend definiert werden.

Fazit | Komplettheitsklauseln, mit denen einem Projektbeteiligten (z. B. ausführendem Unternehmen oder GU) kaum kalkulierbare Risiken in Bezug auf die eigene übergebene Planung aufgebürdet werden, sind mit Vorsicht zu genießen.

AUSGABE: PBP 7/2022, S. 20 · ID: 48418621

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