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EnergiepreispauschaleDie 300-Euro-Energiepreispauschale: Wer profitiert in Architektur- und Ingenieurbüros?

Abo-Inhalt30.06.20226050 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Am 20.05.2022 hat der Bundesrat diversen Gesetzesänderungen mit steuerlichen Auswirkungen zugestimmt. Darunter befindet sich auch der Energiepreispauschale, die die enormen Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern soll. Sie ist in den §§ 112 bis 122 EStG verankert, beträgt einmalig für jede anspruchsberechtigte Person 300 Euro, wird für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt und regelmäßig durch den Arbeitgeber ausgezahlt. PBP liefert die Details für die planenden Berufe. |

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben gemäß § 113 EStG zunächst alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen i. S. v. § 1 Abs. 1 EStG. Personen- und Kapitalgesellschaften profitieren damit nicht; dafür aber Steuerzahler mit Einkünften aus

Praxistipp | Begünstigt sind auch Rentner, Studierende usw., die (kurzfristig) einen Minijob ausüben oder (nebenbei) Gewinneinkünfte i. S. v. §§ 13, 15 oder 18 EStG erzielen. Auf die Höhe der Einkünfte und die Dauer der Beschäftigung bzw. Tätigkeit kommt es nicht an. Auch ein Minijob an nur einem Tag oder eine kurzzeitige gewerbliche Betätigung reicht aus. Selbst die Beteiligung an gewerblichen Einkünften (z. B. Beteiligung an einer gewerblich oder freiberuflich tätigen Personengesellschaft) oder der Betrieb einer Fotovoltaikanlage würde für den Anspruch auf die Pauschale genügen.

  • Gewerbebetrieb ( 15 EStG)
  • selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) und
  • nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wobei nur die aktive Beschäftigung (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen, Azubi, Minijobber sowie Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Mutterschutz und Elternzeit) begünstigt sind.

Wichtig | Es muss strikt zwischen der Anspruchsberechtigung, der Entstehung und der Auszahlung unterschieden werden. Da § 113 EStG (Anspruchsberechtigung) nur vorsieht, dass im Veranlagungszeitraum 2022 begünstigte Einkünfte erzielt werden, kommt es auf den 01.09.2022 (Entstehung) nicht an. Auch ein Schüler, der erst ab dem 01.12.2022 mit einer Ausbildung beginnt, hat folglich Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Wie kommt man in den Genuss der Energiepreispauschale?

Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2022 festgesetzt (§ 115 Abs. 1 EStG) und auf die Einkommensteuer des Jahres 2022 angerechnet (§ 116 Abs. 1 EStG). In Höhe der Energiepreispauschale mindert sich damit die Nachzahlung zur Einkommensteuer. Ergibt sich ein Anrechnungsüberhang, wird dieser ausgezahlt (§ 116 Abs. 2 EStG). Dabei muss die Energiepreispauschale nicht gesondert beim Finanzamt beantragt werden. Sie wird von Amtswegen berücksichtigt, sobald für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung eingereicht wird und die Anspruchsvoraussetzungen (begünstigte Einkunftsart) vorliegen.

Beispiel

Die selbstständige Architektin Melanie reicht im Mai 2023 ihre Steuererklärung 2022 beim Finanzamt ein. Es ergibt sich eine Steuer von 500 Euro. Vorauszahlungen hat sie nicht geleistet, Anrechnungsbeträge (z. B. Lohnsteuer) sind nicht vorhanden.

Lösung: Grundsätzlich müsste Melanie die Steuer von 500 Euro an das Finanzamt bezahlen. Es wird jedoch parallel eine Energiepreispauschale von 300 Euro festgesetzt und angerechnet. Die Nachzahlung reduziert sich auf 200 Euro.

Dieses Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung der Energiepreispauschale würde jedoch das Ziel der Pauschale verfehlen, die Bürger schnell und effektiv zu unterstützen. Deshalb handelt es sich bei der Auszahlung der Energiepreispauschale im Rahmen der Steuerfestsetzung um die absolute Ausnahme. In den meisten Fällen wird die Pauschale den Empfänger schon viel früher erreichen (§ 115 Abs. 2 i. V. m. § 117 EStG, § 118 EStG), nämlich als

  • Auszahlung durch den Arbeitgeber (§ 117 EStG) oder
  • Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 118 EStG).

Die Auszahlung durch Sie als Arbeitgeber

Die Energiepreispauschale zahlen Sie Mitarbeitern aus (§ 117 EStG), wenn diese am 01.09.2022

  • 1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen,
  • 2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind und
  • 3. Sie monatlich, quartalsweise oder jährlich Lohnsteueranmeldungen abgeben.

Arbeitnehmer sollen nicht mehrfach profitieren

Das Abstellen auf die Steuerklasse ist dabei erforderlich um sicherzustellen, dass Mitarbeiter die Energiepreispauschale nicht doppelt erhalten. Da die Auszahlung immer nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 erfolgt und die Steuerklasse 6 nicht begünstigt ist, erhalten Mitarbeiter mit mehreren Dienstverhältnissen die Pauschale nur einmal.

Das gilt für ab dem 01.09. beginnende Arbeitsverhältnisse

Zudem ist das Abstellen auf den 01.09.2022 für Sie von großer Bedeutung. Stellen Sie einen Mitarbeiter erst nach dem 01.09.2022 ein, dürfen Sie ihm die Energiepreispauschale nicht auszahlen. Der Mitarbeiter muss bzw. kann sich die Pauschale dann über die Einkommensteuererklärung holen.

Praxistipp | Minijobber gehören nicht den Steuerklassen 1 bis 5 an. Sie müssen ihnen die Energiepreispauschale trotzdem durch den Arbeitslohn auszahlen, wenn die Minijobber Ihnen schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um ihr erstes Dienstverhältnis handelt.

Zeitpunkt der Auszahlung und Steuerpflicht

Zahlen Sie die Energiepreispauschale aus, fließt sie dem Mitarbeiter bereits im September 2022 zu. Dazu müssen Sie die Pauschale von 300 Euro auf den regulären Lohn aufschlagen. Dabei müssen Sie beachten, dass die Pauschale kraft gesetzlicher Fiktion (§ 119 Abs. 1 EStG) eine Einnahme i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.

Infolge dessen unterliegt sie der Besteuerung (inkl. Kirchensteuer und Soli), nicht jedoch den Sozialabgaben (kein Arbeitsentgelt). Ihr Mitarbeiter erhält die Pauschale also lediglich brutto. Die Nettoauszahlung hängt von seinen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I) erhält für September 2022 von Ihnen regulär einen Bruttoarbeitslohn von 3.000 Euro.

Lösung: Sie müssen auf den regulären Bruttoarbeitslohn die Energiepreispauschale von 300 Euro aufschlagen. Der Besteuerung unterliegen damit 3.300 Euro, für die Sozialabgaben werden 3.000 Euro herangezogen. Sie behalten von den 3.300 Euro die Steuern entsprechend der Lohnsteuerabzugsmerkmale ein und ziehen die Sozialabgaben ab. Den Nettolohn (inkl. Nettoenergiepreispauschale) zahlen Sie dem Arbeitnehmer aus.

Praxistipp | Bei nach § 40a EStG pauschal besteuerten Minijobbern gilt diese gesetzliche Fiktion zur Steuerpflicht nicht (§ 119 Abs. 1 S. 2 EStG). Minijobber erhalten die Energiepreispauschale von Ihnen deshalb ohne Abzüge „brutto wie netto“. Die Pauschale wird auch nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet.

So setzen Sie als Arbeitgeber die Pauschale um

Auch wenn Sie die Energiepreispauschale auszahlen müssen, werden Sie dadurch – mit Ausnahme des administrativen Aufwands – nicht zusätzlich belastet. Nach § 117 Abs. 2 EStG müssen Sie die Energiepreispauschale nämlich gesondert dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer entnehmen:

Beispiel

Architekt Adam zahlt seinen fünf Mitarbeitern am 03.09.2022 den Lohn aus. Er gewährt ihnen jeweils die Energiepreispauschale von 300 Euro und erhöht die Bruttolöhne um insgesamt 1.500 Euro. Zum 10.09.2022 hat er für August eine Lohnsteuer von 4.000 Euro bei seinem Finanzamt anzumelden und abzuführen.

Lösung: A soll durch die Energiepreispauschale nicht belastet werden. Dazu reduziert er die am 10.09.2022 anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer um die 1.500 Euro und zahlt lediglich 2.500 Euro an das Finanzamt. Die Lohnsteuer für September (inkl. LSt auf die Energiepreispauschale) meldet er zum 10.10.2022 an.

  • 1. Monatszahler (§ 41a Abs. 2 S. 1 EStG) entnehmen die Pauschale der Lohnsteuer, die bis zum 10.09.2022 anzumelden und abzuführen ist.
  • 2. Quartalszahler (§ 41a Abs. 2 S. 2 HS. 1 EStG) entnehmen die Pauschale der Lohnsteuer, die bis zum 10.10.2022 anzumelden und abzuführen ist.
  • 3. Jahreszahler (§ 41a Abs. 2 S. 2 HS. 2 EStG) entnehmen sie der Lohnsteuer, die bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist.

Großbuchstabe „E“ auf der Lohnsteuerbescheinigung

Haben Sie die Energiepreispauschale an Mitarbeiter ausgezahlt, müssen Sie – mit Ausnahme bei Minijobbern – eine weitere Besonderheit beachten. Sie müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „E“ angeben (§ 117 Abs. 4 EStG). Damit soll vermutlich sichergestellt werden, dass Arbeitnehmern mit nebenberuflichen Gewinneinkünften die Energiepreispauschale nicht doppelt gewährt wird. Durch das „E“ erfährt der Finanzbeamte bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärung, dass die Pauschale schon gezahlt wurde und er nicht nochmals eine Pauschale festzusetzen hat.

Die 300-Euro-Pauschale für Büroinhaber

Wie erwähnt, haben Sie als Büroinhaber auch selbst Anspruch auf die Pauschale, wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen. Anspruchsberechtigt sind dabei z. B. alle unbeschränkt steuerpflichtigen Büroinhaber, die im Jahr 2022 zumindest zeitweise ein Architektur- oder Ingenieurbüro

  • als Einzelunternehmen oder
  • als Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. GbR, PartG mbB oder GmbH und Co. KG)

betreiben.

Wichtig | Büroinhaber einer Kapitalgesellschaft (z. B. UG, GmbH oder AG) haben nur einen Anspruch auf die Pauschale, wenn sie für die Gesellschaft als Mitarbeiter im Rahmen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses tätig sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – also z. B. als angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer. Bloße Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die einen Fremdgeschäftsführer bestellt haben und keine anderen Einkünfte i. S. v. §§ 13, 15, 18 oder 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen, gehen hingegen leer aus.

Als Büroinhaber eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft erzielen Sie Gewinneinkünfte und erhalten die Energiepreispauschale grundsätzlich erst mit Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2022, d. h. frühestens im Jahr 2023.

Es geht aber auch schneller: Wurde für Ihre Gewinneinkünfte zum 10.09.2022 eine Einkommensteuer-Vorauszahlung festgesetzt, wird diese um die 300 Euro-Pauschale gemindert. Dazu wird entweder der Vorauszahlungsbescheid geändert oder eine Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung erlassen.

Beispiel

André betreibt ein Architekturbüro als Einzelunternehmer. Zum 10.09.2022 wurde vom Finanzamt eine Einkommensteuer-Vorauszahlung von 5.000 Euro festgesetzt.

Lösung: André hat als Einzelunternehmer aufgrund seiner freiberuflichen Einkünfte Anspruch auf die Energiepreispauschale. Diese erhält er nicht erst durch die Steuerfestsetzung für das Jahr 2022, sondern durch Anrechnung auf die zum 10.09.2022 fällige Vorauszahlung. André muss daher zum 10.09.2022 lediglich 4.700 Euro an das Finanzamt bezahlen.

Abwandlung: Hätte sich seine Vorauszahlung auf lediglich 200 Euro belaufen, wäre die Energiepreispauschale ebenfalls angerechnet worden – allerdings nur mit 200 Euro. Die restlichen 100 Euro würde André dann über die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2022 erhalten.

Hinweis: Bei Beziehern von Gewinneinkünften unterliegt die Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung zum individuellen Grenzsteuersatz (§ 119 Abs. 2 EStG). Die folgende Tabelle bietet einen zusammenfassenden Überblick:

Auf einen Blick / Wer profitiert in Architektur- und Ingenieurbüros?

Diese Personen in Ihrem Architektur- oder Ingenieurbüro haben (unberücksichtigt von Nebeneinkünften) u. a. Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Praxistipp | Das BMF hat mit Datum vom 17.06.2022 umfangreiche FAQs zum Thema Energiepreispauschale veröffentlicht (Abruf-Nr. 229830). Es werden u. a. Fragen zur Anspruchsberechtigung, Festsetzung, Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht beantwortet. Praxisprobleme lassen sich anhand der FAQ in den meisten Fällen schnell und einfach klären.

AUSGABE: PBP 7/2022, S. 23 · ID: 48368574

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