Honorarsicherung
Bauhandwerkersicherung: Schlüssige Darlegung reicht aus
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2022 abgeschlossen.
DienstwagenMitarbeiter lädt Dienstwagen an privater Wallbox: Können Sie Auslagen steuerfrei ersetzen?
| Mitarbeiter, denen Sie einen (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen zur Verfügung gestellt haben, laden ihn oft zuhause über eine private Wallbox. In dem Fall stellt sich die Frage, ob und wie Sie die Kosten als Auslagenersatz steuerfrei erstatten können. PBP stellt Ihnen die beiden denkbaren Erstattungsmodelle vor. |
Variante 1: Auslagenersatz in Höhe der Monatspauschalen
Variante 1 besteht darin, dass Sie dem Mitarbeiter monatlich einen pauschalen Auslagenersatz zahlen, mit dem sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten sind. Das BMF lässt für die steuer- und beitragsfreie Erstattung gemäß § 3 Nr. 50 EStG in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 die nachfolgenden Monatspauschalen zu (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, Abruf-Nr. 218087 dort Rz. 24 bis 26):
Monatspauschalen für den Zeitraum 01.01.2021 – 31.12.2030 | |
1. | Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: |
| 30 Euro für Elektrofahrzeuge |
| 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge |
2. | Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: |
| 70 Euro für Elektrofahrzeuge |
| 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge |
Wichtig | Als zusätzliche Lademöglichkeit in Ihrem Büro gilt der Stromanschluss auf Ihrem Betriebsgelände sowie auch eine Stromtankkarte zum Aufladen bei einem Dritten, die Sie Ihrem Mitarbeiter überlassen. |
Wichtig | Die Zahlung einer monatlichen Pauschale in Kombination mit einer jährlichen Abrechnung dürfte dagegen nicht ausreichen.
Variante 2: Auslagenersatz in Höhe der tatsächlichen Ladekosten
An Stelle der Pauschalen können Sie dem Mitarbeiter auch dessen tatsächliche Ladekosten steuer- und beitragsfrei als Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) erstatten. Dazu muss er die Kosten für die Aufladung des Dienstwagens laufend dokumentieren, d. h. die über die Wallbox hierfür bezogenen Kilowattstunden schriftlich aufzeichnen, mit dem tariflichen Kilowattpreis multiplizieren und eine etwaige Grundgebühr einbeziehen. Dies muss u. E. bei einem monatlichen Gehaltsabrechnungszeitraum auch monatlich erfolgen. Eine jährliche Abrechnung dürfte hier nicht ausreichen.
Praxistipp | Wenn Sie eine jährliche Abrechnung der tatsächlichen Ladekosten anstreben, sollten Sie bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) beantragen, und damit klären, ob das Finanzamt bei der jährlichen Abrechnung mitspielt. |
AUSGABE: PBP 7/2022, S. 28 · ID: 48357472