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HonorarsicherungBauhandwerkersicherung: Schlüssige Darlegung reicht aus
| Nach § 650f BGB können Sie als Unternehmer von Ihrem Auftraggeber Sicherheit für das gesamte noch nicht gezahlte Honorar verlangen. Sie können kündigen, wenn Ihr Bauherr die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist stellt. Ihr Sicherungsverlangen ist berechtigt, wenn Sie den Anspruch schlüssig darlegen. Ob die diesbezüglichen tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen zutreffen, ist im Sicherungsverfahren nicht zu klären. Das hat das OLG Celle klargestellt. |
Im konkreten Fall war ein Planer mit Architektenleistungen beauftragt worden. Dann zerstritt man sich, die Situation eskalierte. Der Auftraggeber kündigte den Planervertrag außerordentlich aus wichtigem Grund und verlangte Rückzahlung zu viel gezahlten Honorars. Der Planer erhob Widerklage und forderte den Auftraggeber auf, ihm eine Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB (jetzt § 650f BGB) zu stellen. Dazu machte er geltend, dass ihm ein Honorar auf Grundlage der HOAI-Mindestsätze oberhalb des vereinbarten Pauschalhonorars zustehe. Das OLG gab dem Planer Recht. Seine Darlegungen zur Höhe der Sicherheit (unter Berücksichtigung erhaltener Abschlagszahlungen) seien ausreichend gewesen. Im Sicherheitenprozess stehe im Vordergrund, dem Unternehmer zu einer schnellen Sicherheit zu verhelfen. Rechtlich anspruchsvolle Fragen seien dort dagegen nicht aufzuklären. Als solche gelten die Fragen, ob sich die Höhe der Vergütung nach dem Preisrecht der HOAI oder nach der Honorarvereinbarung richte, und ob die Angaben zur Honorarzone und zu den anrechenbaren Kosten zutreffen (OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022, Az. 14 U 96/19, Abruf-Nr. 229582).
- Beitrag „Bauhandwerkersicherung: Frist von 14 Tagen kann zu kurz sein“, PBP 5/2022, Seite 2 → Abruf-Nr. 48109691
- Beitrag „Die Sicherheit nach § 650f BGB: Aktive Honorarsicherung durch Architekten und Fachplaner“, PBP 3/2018, Seite 9 → Abruf-Nr. 44807801
AUSGABE: PBP 7/2022, S. 2 · ID: 48411225