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WerkvertragsrechtHaftung für Kostensteigerungen: Auftraggeber muss eigene Vermögenslage berücksichtigen

Abo-Inhalt30.06.20226652 Min. Lesedauer

| Wird ein Projekt mit höheren Kosten abgeschlossen als in der Kostenberechnung ermittelt, sind Schadenersatzforderungen der Auftraggeber keine Seltenheit. Eine rechtskräftige Entscheidung des OLG Nürnberg nimmt Sie hier ziemlich aus der Schusslinie. Das OLG hat eine Schadenersatzklage sogar in einem Fall abgelehnt, in dem eine Pflichtverletzung des Planers vorlag. Entscheidend für die Schadenersatzpflicht ist, wie sich die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne Pflichtverletzung darstellt. |

Der Fall: Planer begeht Pflichtverletzung in Lph 1

Im konkreten Fall hatte das OLG eine Aufklärungspflichtverletzung des Architekten festgestellt. Er hatte es versäumt, im Rahmen der Lph 1 abzuklären, welches Baubudget der Bauherr einsetzen wollte. Damit war aber die Frage nicht beantwortet, ob dem Bauherrn überhaupt ein Schaden entstanden war.

Die Entscheidung: Wie bemisst sich der Schaden des Bauherrn?

Um diesen Schaden konkret festzustellen, ist nach Ansicht des OLG Nürnberg muss die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne die Pflichtverletzung des Planers verglichen werden. Der Schaden des Bauherrn besteht nicht in der Differenz zwischen den ursprünglichen Kostenangaben und den tatsächlich erforderlichen und entstandenen Kosten.

Ist die Vermögenslage des Bauherrn nach der Fertigstellung des Projekts trotz der Pflichtverletzung des Architekten gleich oder besser, liegt materiell kein Schaden vor (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2019, Az. 6 U 521/17, Abruf-Nr. 229764; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 08.12.2021, Az. VII ZR 224/19).

Wichtig | Einen Haken hat die Sache aber: Die Richter haben nämlich auch klargestellt, dass der gegenzurechnende Wertzuwachs nicht in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall betrug der Wertzuwachs 29.000 Euro. Davon hat das OLG aber nur 50 Prozent, also 14.500 Euro als zurechenbaren Wertzuwachs anerkannt.

Fazit | Ist dem Planer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die zu Baukostenerhöhungen geführt hat, sind die zusätzlichen Kosten trotz Pflichtverletzung nicht gleichzusetzen mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs. Es ist vielmehr der Wertzuwachs (Vermögenslage vergleichen) gegenzurechnen.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Kostenüberschreitung: Was bei Ihnen als Schadenersatzforderung landen kann“, PBP 12/2018, Seite 14 → Abruf-Nr. 45609643

AUSGABE: PBP 7/2022, S. 12 · ID: 48418620

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