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HOAIBGH zur HOAI 2013: Mindestsätze bei Verträgen zwischen Privaten weiterhin anwendbar

Abo-Inhalt21.06.20226651 Min. Lesedauer

| Die Mindestsätze der HOAI 2013 können in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden – und Aufstockungsklagen Erfolg haben. Das hat der BGH jetzt entschieden und damit ein Urteil des EuGH übernommen. |

BGH setzt drei Leitplanken

Der BGH hat damit für innerdeutsche Honorarstreitfälle abschließend entschieden und folgende Leitplanken gesetzt (BGH, Urteil vom 02.06.2022, Az. VII ZR 174/19, Abruf-Nr. 229499):

  • Deutschland hat mit dem verbindlichen Preisrecht der HOAI 2013 zwar gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Trotzdem kann sich ein Planer grundsätzlich auf eine bestehende nationale Rechtsvorschrift (hier: HOAI 2013) berufen, solange diese weiterhin im Land gültig und im Verhältnis der Parteien anwendbar ist.
  • Die EU-Dienstleistungsrichtlinie muss zunächst in nationales Recht umgesetzt werden, um bei Verträgen zwischen Privaten zu gelten. Das war aber erst mit der HOAI 2021 erfolgt.
  • Nach den o. g. Maßgaben ist die HOAI 2013 folglich bei Verträgen zwischen Privaten weiterhin anwendbar (Vertragsabschluss bis 31.12.2020).

Die Folge im konkreten Mindestsatz-Aufstockungsfall

Im konkreten Fall hatte ein Planer im Jahr 2016 einen Vertrag abgeschlossen, der ein Pauschalhonorar enthielt. Zu diesem Zeitpunkt galt die HOAI 2013. Das vereinbarte Pauschalhonorar lag unter dem Mindestsatz. Der Planer klagte die Differenz zum Mindestsatz ein, es ging um 102.934,59 Euro. Diese Aufstockungsklage war dem Grunde nach erfolgreich.

Wichtig | Prüfen Sie in vergleichbaren Fällen (z. B. durch Ihren Anwalt), ob eine Aufstockungsklage Aussicht auf Erfolg hat. Dazu muss mindestens der Planungsvertrag vor Inkrafttreten der HOAI 2021 abgeschlossen worden sein und die Honorarvereinbarung muss die Mindestsätze unterschreiten. Bevor Sie die Rechtsfragen klären lassen, empfiehlt PBP, intern eine Vergleichsrechnung aufzustellen, wie sich Mindestsatzhonorar und vertraglich vereinbartes Honorar unterscheiden. Nur wenn die Honorardifferenz merklich ist, macht es Sinn, die Forderung durchzusetzen, notfalls auf dem Klageweg.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Mindestsatz einklagen: HOAI 2013 war trotz Widerspruch zu EU-Recht wirksames Preisrecht“, PBP 6/2022, Seite 3 → Abruf-Nr. 48301613
  • Beitrag „Honorar auf Mindestsatz anheben: So ermitteln Sie den Mindestsatz im konkreten Fall“, PBP 3/2022, Seite 6 → Abruf-Nr. 48012282

AUSGABE: PBP 7/2022, S. 9 · ID: 48418218

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