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ArbeitsentgeltVerrechnung übertariflicher Zulagen mit Tariflohnerhöhungen
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, kann ein Arbeitgeber eine übertarifliche Zulage auch (rückwirkend) mit Tariflohnerhöhungen verrechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Arbeitnehmer vertraglich ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, kann ein Arbeitgeber eine übertarifliche Zulage auch (rückwirkend) mit Tariflohnerhöhungen verrechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Arbeitnehmer vertraglich ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Allein in der tatsächlichen Zahlung der übertariflichen Zulage liegt keine vertragliche Abrede, wonach die Zulage auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbstständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden soll.
Unser Tipp: Der Streitfall zeigt, dass sich gerichtliche Auseinandersetzungen durch ausdrückliche vertragliche Regelungen häufig vermeiden lassen. Arbeitgeber sollten daher übertarifliche Zulagen unter einen ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalt stellen. (BAG, Urteil vom 27.8.2008, Az: 5 AZR 820/07)(Abruf-Nr. 083969083969)
AUSGABE: LGP 4/2009, S. 57 · ID: 125924