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Schrittweise Einführung ab 2010Der elektronische Entgeltnachweis (ELENA) - Arbeitgeber müssen ab 2010 Daten übermitteln
Die Einkommens- und Beschäftigungsdaten der Arbeitnehmer sollen künftig in einer zentralen Datenbank gespeichert werden (ELENA-Verfahrensgesetz). Arbeitgeber müssen deshalb ab dem 1. Januar 2010 die Einkommens- und Beschäftigungsdaten ihrer Arbeitnehmer auf elektronischem Weg monatlich an eine zentrale Datenbank bei der Deutschen Rentenversicherung weiterleiten.
Die Einkommens- und Beschäftigungsdaten der Arbeitnehmer sollen künftig in einer zentralen Datenbank gespeichert werden (ELENA-Verfahrensgesetz: Abruf-Nr. 090974090974). Arbeitgeber müssen deshalb ab dem 1. Januar 2010 die Einkommens- und Beschäftigungsdaten ihrer Arbeitnehmer auf elektronischem Weg monatlich an eine zentrale Datenbank bei der Deutschen Rentenversicherung weiterleiten.
Keine Entgeltbescheinigungen mehr in Papierform
Derzeit müssen Arbeitnehmer bei Behörden Entgeltbescheinigungen vom Arbeitgeber in Papierform vorlegen, wenn sie bestimmte Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosen- oder Elterngeld) beantragen. Diese Papierbescheinigungen sollen durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden.
Die Arbeitgeber müssen dann keine Bescheinigungen mehr ausstellen, sondern monatlich Daten an eine zentrale Datenbank melden. Die Übermittlung soll mittels des bereits vorhandenen DEÜV-Verfahrens geschehen, das für das ELENA-Verfahren entsprechend erweitert werden soll.
Datenabruf durch Behörden
In einem ersten Schritt soll zunächst die Bundesagentur für Arbeit ab dem Jahr 2012 den elektronischen Entgeltnachweis für die Berechnung von Leistungsansprüchen nutzen. Anschließend sollen die Wohngeld- und Elterngeldstellen mit dem Abruf beginnen. Auf Basis der dabei gewonnenen Erfahrungen soll das Verfahren dann auf andere Bereiche ausgeweitet werden.
Von der Datenbank können die Behörden bei Bedarf die entsprechenden Daten zur Leistungsberechnung abrufen. Die Datenströme sollen nur vom Arbeitgeber in die Datenbank fließen, während ein Datenfluss aus der Datenbank ausschließlich in Richtung abrufende Behörde möglich sein soll.
Beteiligung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer wird zunächst ohne eigenes Zutun in das ELENA-Verfahren eingebunden, indem seine Daten übermittelt werden. Erst wenn er Leistungen in Anspruch nehmen will, muss er selbst aktiv werden. Er muss sich dann zum Verfahren anmelden und den Datenabruf auf elektronischem Wege ermöglichen. Das soll mittels einer digitalen Signatur geschehen, die zum Beispiel auf die Bank- und Gesundheitskarte oder den digitalen Personalausweis aufgebracht werden kann.
AUSGABE: LGP 4/2009, S. 62 · ID: 125931