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Korrektur erforderlichKonjunkturpaket II sorgt für zusätzliche Arbeit bei den Lohnabrechnungen

Abo-Inhalt06.04.20098 Min. Lesedauer

Mit dem Konjunkturpaket II wurde unter anderem der Grundfreibetrag erhöht, der Eingangssteuersatz gesenkt und der gesamte Einkommensteuertarif nach rechts verschoben. Und damit das Geld schnell bei den Arbeitnehmern ankommt, wurden die Arbeitgeber kurzerhand verpflichtet, die Lohnabrechnungen zu korrigieren.

Mit dem Konjunkturpaket II (Abruf-Nr. 090910090910) wurde unter anderem der Grundfreibetrag erhöht, der Eingangssteuersatz gesenkt und der gesamte Einkommensteuertarif nach rechts verschoben. Und damit das Geld schnell bei den Arbeitnehmern ankommt, wurden die Arbeitgeber kurzerhand verpflichtet, die Lohnabrechnungen zu korrigieren.

Die Tarifänderungen im Einzelnen

  • Erhöhung des Grundfreibetrags rückwirkend zum 1. Januar 2009 um 170 Euro auf 7.834 Euro und zum 1. Januar 2010 um weitere 170 Euro auf dann 8.004 Euro.
  • Senkung des Eingangssteuersatzes von 15 Prozent rückwirkend zum 1. Januar 2009 auf 14 Prozent.
  • Tarifverschiebung um 440 Euro nach rechts rückwirkend zum 1. Januar 2009 und für 2010 nochmals um 330 Euro

Zeitliche Umsetzung der Änderungen

Die Änderungen zum 1. Januar 2010 sind unproblematisch, weil bis zum Jahreswechsel 2009/2010 genügend Zeit für Umprogrammierungen bleibt. Die das Jahr 2009 betreffenden Änderungen müssen aber von den Arbeitgebern schon bei der Lohnabrechnung für März berücksichtigt werden. Denn das Konjunkturpaket II ist in diesen Punkten bereits mit Veröffentlichung im BGBl (am 5.3.2009) in Kraft getreten.

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Korrektur

Bisher ist ein Arbeitgeber berechtigt, bei der jeweils folgenden Lohn­zahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.). Von einem nicht vorschriftsmäßigen Einbehalt geht der Gesetzgeber auch aus, wenn der Grund dafür in einer rückwirkenden Gesetzesänderung liegt. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ist der Arbeitgeber aber nur „berechtigt“, nicht „verpflichtet“, eine Gesetzes­änderung rückwirkend zu berücksichtigen.

Weil das Geld aus dem Konjunkturpaket schnell bei den Arbeitnehmern ankommen soll, wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass der Arbeitgeber nunmehr verpflichtet ist, die Lohnabrechnung zu korrigieren, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.

Voraussetzung ist aber, dass dem Arbeitgeber die Korrektur wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 2 EStG). Was unter „wirtschaftlich zumutbar“ zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Laut Gesetzesbegründung sind nur die Arbeitgeber zur Neuberechnung verpflichtet, die ihre Lohnabrechnungen maschinell durchführen und deren Lohnabrechnungsprogramm eine rückwirkende Neuberechnung vorsieht.

Unser Tipp: Bei allen anderen Arbeitgebern bleibt es bei der freiwilligen Korrekturmöglichkeit. In Anbetracht der geringen Erstattungsbeträge ist von einer freiwilligen Korrektur aus arbeitsökonomischen Gründen abzuraten. Der Arbeitnehmer sollte auf den am Jahresende durch den Arbeitgeber durchzuführenden Lohnsteuerjahresausgleich „vertröstet“ werden.

Wichtig: Wurden bereits Lohnsteuerbescheinigungen übermittelt bzw. ausgestellt, ist eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs ausgeschlossen (§ 41c Abs. 3 EStG). Arbeitnehmer, die bis Ende Februar aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, können die Steuerentlastung somit erst über ihre Steuererklärung erhalten. Ein möglicher neuer Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nur für den neuen Beschäftigungszeitraum durchführen.

Im Zusammenhang mit der neuen Korrekturpflicht des Arbeitgebers steht eine weitere Änderung im § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG: Behält der Arbeitgeber eine nachträglich zu erhebende Lohnsteuer nicht ein, ist er verpflichtet, dies seinem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen. Eine solche Anzeigepflicht besteht aber nach wie vor nicht bei zu viel erhobener (zu erstattender) Lohnsteuer, wie im Fall der jetzigen Tarifänderungen.

Mehrere Korrekturmöglichkeiten

Wie die Korrektur durchzuführen ist, wird nicht zwingend festgelegt. Drei Möglichkeiten stehen zu Wahl:

  • Neuberechnung der zurückliegenden Lohnabrechnungszeiträume
  • Differenzberechnung für die zurückliegenden Lohnabrechnungszeiträume bei der Lohnabrechnung März.
  • Erstattung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer beim Lohnsteuerabzug für einen sonstigen Bezug, wenn dieser zeitnah gezahlt wird.

Senkung KV-Beiträge zum 1. Juli 2009

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2009 einheitlich 15,5 Prozent. Davon trägt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 0,9 Prozentpunkten. Die verbleibenden 14,6 Prozentpunkte werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (jeweils 7,3 Prozent) getragen. Der Beitragssatz für den Arbeitnehmer beträgt derzeit somit 8,2 Prozent.

Zum 1. Juli 2009 wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung um 0,6 Prozentpunkte gesenkt. Er beträgt dann einheitlich 14,9 Prozent. Hiervon trägt der Arbeitnehmer weiterhin einen Eigenanteil von 0,9 Prozentpunkten. Die verbleibenden 14,0 Prozentpunkte werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (jeweils 7 Prozent) getragen. Der Beitragssatz für den Arbeitnehmer beträgt dann 7,9 Prozent.

AUSGABE: LGP 4/2009, S. 60 · ID: 125930

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