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ArbeitgeberleistungenArbeitgeber übernimmt Beiträge zur Rechtsanwaltskammer

Abo-Inhalt06.04.20092 Min. Lesedauer

Übernimmt der Arbeitgeber für eine angestellte Rechtsanwältin die Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Übernimmt der Arbeitgeber für eine angestellte Rechtsanwältin die Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zwar hat der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse an der Mitgliedschaft seiner Arbeitnehmerin. Dem steht aber auch ein erhebliches Interesse der Rechtsanwältin gegenüber. Das FG Sachsen hielt dieses Interesse für so gewichtig, dass es nicht neben dem Interesse des Arbeitgebers in den Hintergrund tritt. Diese Würdigung des FG wurde vom BFH nicht beanstandet (Urteil vom 12.2.2009, Az: VI R 32/08; Abruf-Nr. 091105091105).

Beachten Sie: Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem BFH-Urteil zu den Steuerberaterkammerbeiträgen (Urteil vom 17.1.2008, Az: VI R 26/06; Abruf-Nr. 080677080677).

AUSGABE: LGP 4/2009, S. 55 · ID: 125916

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