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KrankenversicherungKein Schadenersatz bei Krankenkassen-Doppelversicherung

Abo-Inhalt06.04.20092 Min. Lesedauer

Hat ein Scheinselbstständiger seine private Krankenversicherung zunächst fortgeführt, weil sein Arbeitgeber ihn erst später rückwirkend zur Sozialversicherung angemeldet und Beiträge abgeführt hat, stellen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Hat ein Scheinselbstständiger seine private Krankenversicherung zunächst fortgeführt, weil sein Arbeitgeber ihn erst später rückwirkend zur Sozialversicherung angemeldet und Beiträge abgeführt hat, stellen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung keinen ersatzfähigen Schaden dar. Das LAG Berlin-Brandenburg weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer als Pendant zu seiner Beitragspflicht für diese Zeit einen Anspruch auf Erstattung der von ihm im Krankheitsfall bereits getragenen Behandlungskosten erworben habe. Daran ändere sich auch nichts, wenn er diese Kosten aufgrund der privaten Krankenversicherung erstattet bekommen hat und eine Rückabwicklung dieses Versicherungsverhältnisses wegen Ablauf der zweimonatigen Frist nicht mehr möglich war. (Urteil vom 21.11.2008, Az: 6 Sa 1113/08)(Abruf-Nr. 090603090603)

AUSGABE: LGP 4/2009, S. 58 · ID: 125925

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