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Entlastungen für ArbeitgeberVerbesserte Rahmenbedingungen beim Kurzarbeitergeld sollen Arbeitsplätze sichern

Abo-Inhalt06.04.200929 Min. Lesedauer

Die Wirtschaftskrise lässt die Zahl der Unternehmen steigen, die aus konjunkturellen Gründen Kurzarbeit beantragen. Das Kurzarbeitergeld soll betriebsbedingte Kündigungen vermeiden und die Arbeitsplätze sichern, bis die Wirtschaft sich wieder erholt hat. Deshalb wurden jetzt die Bezugsdauer verlängert und weitere Verbesserungen beschlossen.

Die Wirtschaftskrise lässt die Zahl der Unternehmen steigen, die aus konjunkturellen Gründen Kurzarbeit beantragen. Das Kurzarbeitergeld soll betriebsbedingte Kündigungen vermeiden und die Arbeitsplätze sichern, bis die Wirtschaft sich wieder erholt hat. Deshalb wurden jetzt die Bezugsdauer verlängert und weitere Verbesserungen beschlossen.

Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld

Seit dem 1. Januar 2009 kann das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (daneben gibt es das Saison- und das Transferkurzarbeitergeld) für 18 Monate und nicht mehr nur für maximal zwölf Monate gezahlt werden. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 31. Dezember 2009 entsteht und für Arbeitnehmer, die bereits 2008 in Kurzarbeit waren und dies im Jahr 2009 weiterhin sind.

Beispiel

Unternehmen A meldet zum 1. Mai 2009 Kurzarbeit an. Die Arbeitnehmer erhalten maximal bis zum 30. Oktober 2010 Kurzarbeitergeld. Unternehmen B hat bereits am 1. Dezember 2008 Kurzarbeit angemeldet; die Arbeitnehmer erhalten maximal bis zum 31. Mai 2010 Kurzarbeitergeld.

Mit dem Konjunkturpaket II (Abruf-Nr. 090910090910) hat der Gesetzgeber weitere Verbesserungen auf den Weg gebracht. Diese gelten rückwirkend zum 1. Februar 2009 und befristet bis zum 31. Dezember 2010:

  • Die Agentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die Hälfte der Sozial­versicherungsbeiträge, die auf die Kurzarbeit entfallen. Bilden sich die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit weiter, übernimmt die Agentur für Arbeit sogar 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Die Arbeitszeitkonten der Arbeitnehmer müssen vor dem Bezug des Kurzarbeitergeld nicht erst ins Minus gebracht werden.
  • Alle seit dem 1. Januar 2008 durchgeführten vorübergehenden Änderungen der Arbeitszeit aufgrund von Beschäftigungssicherungsvereinbarungen wirken sich nicht negativ auf das Kurzarbeitergeld aus.
  • Die Kurzarbeit kann seit 1. Februar 2009 auch uneingeschränkt für Leiharbeitnehmer beantragt werden.
  • Die Bedingung, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein muss, wird ausgesetzt. Um für einen oder mehrere Beschäftigte Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10 Prozent.

Gewährung von Kurzarbeitergeld - zweistufiges Verfahren

Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Die weiteren Voraussetzungen sind in den §§ 169 bis 182 SGB III niedergelegt. Auskünfte dazu erteilen auch die örtlichen Agenturen für Arbeit.

Die Beantragung und Gewährung des Kurzarbeitergelds erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

  • Zunächst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Diese entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Danach berechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und zahlt es an seine Arbeitnehmer aus.
  • In einem zweiten Schritt stellt der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm gezahlten Kurzarbeitergelds bei der Agentur für Arbeit. Diese erstattet ihm dann seine Auslagen in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung.

„Drittelerfordernis“ ausgesetzt

Weil das „Drittelerfordernis“ (mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer muss vom Lohnausfall betroffen sein; § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) derzeit ausgesetzt ist, können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld jetzt auch gezielt nur an einzelne Arbeitnehmer zahlen. Der einzelne Arbeitnehmer muss einen Lohnausfall von jeweils mehr als zehn Prozent seines monatlichen Bruttoarbeitsentgelts haben.

Unser Tipp: Diese Regelung kommt vor allem Arbeitgebern entgegen, deren Arbeitnehmer in sehr unterschiedlichen Bereichen tätig sind und nur ein Teilbereich von der Wirtschaftskrise betroffen ist.

Beispiel

In einem Architekturbüro sind einige Arbeitnehmer auf Bauplanung spezialisiert, während andere ausschließlich mit Bauleitung beschäftigt sind. Mangels neuer Aufträge geht den Bauplanern die Arbeit aus. Weil aber noch zahlreiche alte Aufträge abgearbeitet werden müssen, haben die Bauleiter und die weiteren Mitarbeiter des Büros noch genügend Arbeit. Auch wenn die Bauplaner weniger als ein Drittel der Belegschaft stellen, kann der Arbeitgeber für seine Bauplaner Kurzarbeit beantragen.

Beachten Sie: Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht, ob er vom Aussetzen des „Drittelerfordernisses“ Gebrauch macht oder wie bisher bei Erfüllung des Drittelerfordernisses Kurzarbeitergeld auch an weitere Arbeitnehmer zahlt, deren Entgeltausfall 10 Prozent oder weniger beträgt.

Berechnung des Kurzarbeitergelds

Wird die Arbeitszeit reduziert, erhält der Arbeitnehmer weniger Bruttolohn vom Arbeitgeber. Die Agentur für Arbeit übernimmt dann 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Beide Lohnbestandteile werden gemeinsam vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlt.

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen

  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt (§ 179 SGB III).

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Nicht dazu gehören Vergütungen für Mehrarbeit (Stundenlohn und Zuschläge), steuer- und sozialabgabenfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Istentgelt ist das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt inklusive aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch beim Istentgelt unberücksichtigt.

Die pauschalierten Nettoentgelte werden ausgehend vom Bruttoarbeitsentgelt durch Abzug der Sozialversicherungspauschale und der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse und Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen ermittelt (§ 133 Abs. 1 SGB III).

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht entsprechende Tabellen, aus denen die Leistungssätze (60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz) abgelesen werden können. Die Differenz der Leistungssätze ergibt dann das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Monat.

Wichtig: Haben der Arbeitnehmer oder der Ehegatte/Lebenspartner ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht und leben die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt, gilt der höhere Leistungssatz 1, für alle anderen Arbeitnehmer der Leistungssatz 2.

Unser Service: Die Tabellen für das Jahr 2009 finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ - Stichwort: „Sozialversicherung“.

Beispiel Kurzarbeit

Die Arbeitnehmer Meier und Murr sind von Kurzarbeit betroffen. Herr Meier hat keine Kinder und Steuerklasse I. Herr Murr ist verheiratet (Steuerklasse III) und hat ein Kind. Ihr monatliches Arbeitsentgelt (= Sollentgelt) beträgt 3.000 Euro. Während der Kurzarbeit erhalten sie 1.400 Euro (= Istentgelt). Herr MeierHerr MurrLeistungssatz Sollentgelt1.077,17 Euro1.396,94 Euro./. Leistungsatz Istentgelt603,55 Euro741,02 Euro= Kurzarbeitergeld473,62 Euro655,92 Euro

Abwandlung

Es gilt Kurzarbeit 0. Die Arbeitnehmer erhalten daher kein Arbeitsentgelt. Herr MeierHerr MurrLeistungssatz Sollentgelt1.077,17 Euro1.396,94 Euro./. Leistungsatz Istentgelt0 Euro0 Euro= Kurzarbeitergeld1.077,17 Euro1.396,94 Euro

Unser Service: Ein Excel-Programm zur Berechnung des Kurzarbeitergelds finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ - Stichwort: „Sozialversicherung“.

Wichtig: Das gezahlte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuer­frei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es ist daher auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen. Ein vom Arbeitgeber eventuell gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtig.

Sozialversicherung bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Die Arbeitnehmer sind während des Bezugs von Kurzarbeitergeld - unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts - sozialversicherungspflichtig, wenn sie vor Beginn der Kurzarbeit sozialversicherungspflichtig waren. Die Vorschriften für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten nicht.

Wichtig: War der Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit nicht krankenversicherungspflichtig, weil er die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hatte, bleibt er auch während der Kurzarbeit versicherungsfrei. Er muss aber die freiwillige gesetzliche oder die private Krankenversicherung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld weiterführen.

Beitragsberechnung bei Kurzarbeitergeld

Soweit der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Arbeitsentgelt erzielt, sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach dem gezahlten Arbeitsentgelt je zur Hälfte (Ausnahme Sonderbeitrag für Arbeitnehmer in der Krankenversicherung) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Die Umlagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden ebenfalls anhand des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts erhoben. Das Kurzarbeitergeld und das entfallene Arbeitsentgelt sind dabei ohne Bedeutung.

Für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kommt eine weitere fiktive Bemessungsgrenze dazu. 80 Prozent vom Unterschiedsbetrag zwischen Sollentgelt und Istentgelt werden zusätzlich verbeitragt. Der auf 80 Prozent geminderte Unterschiedsbetrag zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt ist in der zweiten Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Beiträge auf den Unterschiedsbetrag sind aber nur zu entrichten, soweit die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden.

Wichtig: Die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag sind bislang (dazu später mehr) allein vom Arbeitgeber zu tragen. Das gilt auch für den Sonderbeitrag (0,9 Prozentpunkte) des Arbeitnehmers in der Krankenversicherung. Den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre muss der Arbeitgeber aber nicht zahlen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (kinderlos) verdient 4.000 Euro monatlich. Aufgrund von Kurzarbeit beträgt sein Arbeitsentgelt nur noch 3.000 Euro monatlich bzw. 0 Euro bei Kurzarbeit 0. KurzarbeitKurzarbeit 0Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt3.000 Euro0 EuroSollentgelt4.000 Euro4.000 EuroIstentgelt3.000 Euro0 EuroUnterschiedsbetrag1.000 Euro4.000 Eurodavon 80 Prozent (= fiktives Arbeitsentgelt)800 Euro3.200 Euro

Folgende Sozialversicherungsbeiträge müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen:KurzarbeitArbeitgeberArbeitnehmerAV Arbeitsentgelt (3.000 Euro)42,00 Euro42,00 EuroKV Arbeitsentgelt (3.000 Euro)219,00 Euro246,00 EuroKV fiktives Arbeitsentgelt, aber maximal bis zur BMG (675 Euro)104,63 Euro---RV Arbeitsentgelt (3.000 Euro)298,50 Euro298,50 EuroRV fiktives Arbeitsentgelt (800 Euro)159,20 Euro---PV Arbeitsentgelt (3.000 Euro)29,25 Euro36,75 EuroPV fiktives Arbeitsentgelt, aber maximal bis zur BMG (675 Euro)13,16 Euro---Summe865,74 Euro623,25 Euro

Kurzarbeit 0ArbeitgeberArbeitnehmerKV fiktives Arbeitsentgelt (3.200 Euro)496,00 Euro---RV fiktives Arbeitsentgelt (3.200 Euro)636,80 Euro---PV fiktives Arbeitsentgelt (3.200 Euro)62,40 Euro---Summe1.195,20 Euro0 Euro

Fazit: Für Arbeitgeber ist das Kurzarbeitgeld eine teure Angelegenheit, weil sie auf 80 Prozent des entfallenden Arbeitsentgelts volle Sozialversicherungsbeiträge (Ausnahme Arbeitslosenversicherung) zahlen müssen, insgesamt also 37,35 Prozent. Im Beispiel spart der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit 0 von monatlich 4.785 Euro (Bruttolohn + Arbeitgeberbeiträge) nur 3.589,80 Euro (= 4.000 Euro + 785 Euro ./. 1.195,20 Euro), weil er statt 785 Euro Sozialversicherungsbeiträge 1.195,20 Euro entrichten muss.

Befristete Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Um die Belastungen für Arbeitgeber zu reduzieren, erstattet die Bundes­agentur für Arbeit seit dem 1. Februar 2009 die Hälfte der vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (§ 421t SGB III). Die Erstattung ist befristet bis zum 31. Dezember 2010.

Für die Erstattung wird aus Vereinfachungsgründen die Sozialversicherungspauschale nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III zugrunde gelegt, vermindert um den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung. Somit werden 19,6 Prozent (= 21 % ./. 1,4 %) des Unterschiedsbetrags erstattet. Der Arbeitgeber zahlt statt 37,35 Prozent nur noch 17,75 Prozent.

Fortführung des Beispiels

Der Arbeitgeber erhält somit eine Erstattung in Höhe von 156,80 Euro bei Kurzarbeit bzw. von 627,20 Euro bei Kurzarbeit 0. Das heißt: Er zahlt bei Kurzarbeit 0 monatlich nur noch 568 Euro (= 1.195,20 Euro ./. 627,20 Euro), damit er seinen Arbeitnehmer nicht kündigen muss.

Unser Tipp: Bietet ein Arbeitgeber während der Kurzarbeit seinen Arbeitnehmern an, sich zu qualifizieren, erstattet die Bundesagentur für Arbeit, die vollen Sozialversicherungsbeiträge (genauer 39,2 % des fiktives Arbeitsentgelts). Außerdem beteiligt sie sich an den Weiterbildungskosten (befristet bis zum 31. Dezember 2010).

Beitragszuschüsse für nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gilt Folgendes:

  • Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Kurzarbeiter zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss vom Istentgelt (7,3 Prozent) und vom fiktiven Arbeitsentgelt (15,5 Prozent). Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen.
  • Für privat versicherte Kurzarbeiter gelten die Regeln für freiwillig in der gesetzlichen Kranken­versicherung versicherten Arbeitnehmer analog. Der Arbeitnehmer erhält aber höchstens den Betrag, den er an das private Krankenversicherungsunternehmen zahlen muss.

Antrag auf Kurzarbeitergeld und Erstattung der SV-Beiträge

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Der Antrag auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt mit dem gleichen Formular, mit dem auch die Erstattung des Kurzarbeitergelds beantragt wird.

Unser Tipp: Alle Formulare und weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) unter Unternehmen/Finanzielle Hilfen/Kurzarbeitergeld.

AUSGABE: LGP 4/2009, S. 65 · ID: 125933

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