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BMF-SchreibenSteuerliche Folgen von Zuzahlungendes Arbeitnehmers beim Dienstwagen

Abo-Inhalt06.03.200914 Min. Lesedauer

Leistet ein Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten seines Dienstwagen, gehen ihm die Zahlungen künftig nicht mehr verloren, wenn der geldwerte Vorteil nach der „Ein-Prozent-Regelung“ im Zahlungsjahr geringer ist, als die Zuzahlung.

Leistet ein Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten seines Dienstwagen, gehen ihm die Zahlungen künftig nicht mehr verloren, wenn der geldwerte Vorteil nach der „Ein-Prozent-Regelung“ im Zahlungsjahr geringer ist, als die Zuzahlung.

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten

Darf ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen auch privat fahren, muss er den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Leistet er eine Zuzahlung zum Kaufpreis, mindert die Zuzahlung den nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ermittelten geldwerten Vorteil, bislang allerdings nur im Jahr der Zahlung. „Überhänge“ konnten nicht übertragen werden. Das führte dazu, dass Teile der Zuzahlung steuerlich verloren gingen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR).

2007 hat der BFH aber entschieden, dass der Arbeitnehmer die Zuzahlung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen kann, gleichmäßig verteilt auf die Jahre, in denen er den Dienstwagen voraussichtlich nutzen wird (Urteil vom 18.10.2007, Az: VI R 59/06; Abruf-Nr. 073875073875).

Das BMF hat jetzt erklärt, dass es das BFH-Urteil nicht anwenden will, es im Ergebnis aber trotzdem umgesetzt werden soll (Schreiben vom 6.2.2009, Az: IV C 5 - S 2334/08/10003; Abruf-Nr. 090592090592). Zuzahlungen des Arbeitnehmers können daher künftig auch über das Jahr der Zahlung hinaus mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden.

Unser Tipp: Die LStR sollen entsprechend geändert werden. Im Vorgriff darauf gilt die Neuregelung aber bereits für alle noch offenen Fälle.

Der Nichtanwendungserlass ist in zweierlei Hinsicht vorteilhaft für die Arbeitnehmer. Die Zuzahlung wirkt sich künftig in voller Höhe steuermindernd aus (wie vom BFH gefordert). Weil die Zuzahlung aber direkt den zu versteuernden Arbeitslohn mindert, fallen unter Umständen auch weniger Sozialversicherungsbeiträge an. Bei einem Werbungskostenabzug wäre das nicht der Fall gewesen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2009 einen Dienstwagen, den er auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (30 km einfach) nutzen darf. Der Brutto­listen­preis beträgt 25.000 Euro (ohne Sonder­ausstattung). Der Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er die gewünschte Sonderausstattung (9.000 Euro) aus eigener Tasche zahlt.bisherkünftigBruttolistenpreis34.000 Euro34.000 EuroGeldwerter Vorteil Privatnutzung (12 x 1 % x 34.000 Euro)4.080 Euro4.080 Euro+ Geldwerter Vorteil Fahrten zur Arbeitsstätte (0,03 % x 34.000 Euro x 30 km x 12)3.672 Euro3.672 Euro./. Entfernungspauschale (30 km x 0,30 Euro x 230 Tage)2.070 Euro2.070 Euro./. Zuzahlung des Arbeitnehmers9.000 Euro5.682 Euro= Geldwerter Vorteil 20090 Euro0 EuroÜbertrag0 Euro3.318 EuroGeldwerter Vorteil 20105.682 Euro2.364 EuroGeldwerter Vorteil ab 20115.682 Euro5.682 Euro

Beachten Sie: Wird der geldwerte Vorteil anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt, sollen - wie bisher - für die Abschreibung die um die Zuzahlung geminderten Anschaffungskosten angesetzt werden.

Übernahme einzelner Kosten durch den Arbeitnehmer

Übernimmt der Arbeitnehmer einzelne Kosten (zum Beispiel für Benzin) und wird die Privatnutzung nach der „Ein-Prozent-Regelung“ versteuert, ist kein Werbungskostenabzug möglich. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers wirken sich steuerlich nicht aus. Anders bei der Fahrtenbuchmethode: Hier kann der Arbeitnehmer nach Ansicht des BFH von ihm getragene Kfz-Kosten als Werbungskosten abziehen. Dafür müssen die Kfz-Kosten aber bei der Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils einbezogen werden (Urteil vom 18.10.2007, Az: VI R 57/06; Abruf-Nr. 073876073876).

Die Finanzverwaltung will auch dieses Urteil nicht anwenden (Schreiben vom 6.2.2009, Az: IV C 5 - S 2334/08/10003; Abruf-Nr. 090592090592). Es soll weiterhin wie folgt vorgegangen werden: Die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Dienstwagens ein und erhöhen damit auch nicht den geldwerten Vorteil. Dafür kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Dienstwagen im Jahr 32.000 km, davon 20.000 km beruflich. Der private Nutzungsanteil beträgt somit 37,5 Prozent. Die Fahrzeugkosten des Arbeitgebers betragen 6.000 Euro, die des Arbeitnehmers 2.000 Euro (für Benzin und Wagenpflege). Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss der Arbeitnehmer für die Privatnutzung 2.250 Euro im Jahr versteuern (= 6.000 Euro x 37,5 %). Nach Ansicht der BFH sind es 3.000 Euro (= 8.000 Euro x 37,5 %). Dafür kann er aber 2.000 Euro Werbungskosten abziehen, sodass er im Ergebnis nur 1.000 Euro versteuern muss.

Beachten Sie: Die Berechnungsmethode des BFH stellt den Arbeitnehmer steuerlich besser. Sozialversicherungsrechtlich kann sie aber nachteilig sein. Denn der zunächst höhere geldwerte Vorteil ist als Arbeitslohn zu versteuern und damit auch beitragspflichtig.

AUSGABE: LGP 3/2009, S. 41 · ID: 125268

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