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BAG hat entschiedenFreiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzuwendungen

Abo-Inhalt06.03.20096 Min. Lesedauer von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert

Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen sind uneingeschränkt zulässig. Das ist die Kernaussage eines BAG-Urteils. Damit hat es eine bedeutende offene Streitfrage zur Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen geklärt.

Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen sind uneingeschränkt zulässig. Das ist die Kernaussage eines BAG-Urteils. Damit hat es eine bedeutende offene Streitfrage zur Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen geklärt (Urteil vom 30.7.2008, Az: 10 AZR 606/07; Abruf-Nr. 082690082690).

Arbeitgeber kann Rechtsanspruch ausschließen

Das BAG stellte klar, dass der Arbeitgeber den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten kann, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Ein derartiger Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Formulierung des Freiwilligkeitsvorbehalts entscheidend

Das gilt aber nur, wenn auf die Freiwilligkeit klar und verständlich hingewiesen wurde (Transparenzgebot des § 307 BGB). Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB). Im Urteilsfall enthielt der Arbeitsvertrag folgende Regelung:

„Der Arbeitnehmer erhält eine Weihnachts­gratifikation. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Wird sie gewährt, stellt sie eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers dar“.

Diese Klausel genügte nicht. Die Formulierung „Der Arbeitnehmer erhält eine Weihnachts­gratifikation.“ steht im Widerspruch zum Freiwilligkeitsvorbehalt. Dieser fällt daher ersatzlos weg. Einen den Anforderungen entsprechender Freiwilligkeitsvorbehalt könnte wie folgt lauten:

Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien oder sonstigen Sondervergütungen erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch durch mehrmalige Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet. Der Widerruf kann sowohl auf wirtschaftliche Gründe als auch auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützt werden.

Folgende Punkte sollten Arbeitgeber in der Praxis beachten:

  • Freiwillige Sonderzuwendungen sollten in Form von Gratifikationen und nicht in monatlichen Leistungen gewährt werden.
  • Ein Freiwilligkeitsvorbehalt soll das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern. Er kann daher in den Arbeitsvertrag (auch in einen Formulararbeitsvertrag) aufgenommen werden oder vor der jeweiligen Auszahlung erklärt werden.

AUSGABE: LGP 3/2009, S. 54 · ID: 125273

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