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SozialversicherungSich selbst vermietende Lkw-Fahrer sind Arbeitnehmer
Lkw-Fahrer, die über kein eigenes Fahrzeug verfügen und sich deshalb selbst „vermieten“, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch, wenn der gemietete Lkw-Fahrer nicht in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingebunden ist und auch Aufträge ablehnen kann.
Lkw-Fahrer, die über kein eigenes Fahrzeug verfügen und sich deshalb selbst „vermieten“, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Das gilt nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg auch, wenn der gemietete Lkw-Fahrer nicht in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingebunden ist und auch Aufträge ablehnen kann. Begründung des LSG: Der Lkw-Fahrer setze nur seine Arbeitskraft und - anders als ein Unternehmer - keine eigenen Sachmittel ein. Auch habe er als Gegenleistung einen festen Stundenlohn bzw. eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten, was einer typischen Entlohnung eines abhängigen Beschäftigten entspreche. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprach auch nicht, dass der Lkw-Fahrer eine „Werbeanzeige“ veröffentlichte und damit werbend am Markt auftrat. Denn die Anzeige diente lediglich der Suche nach einer (abhängigen) Stelle. (Urteil vom 21.11.2008, Az: L 4 KR 4098/06)(Abruf-Nr. 090445090445)
AUSGABE: LGP 3/2009, S. 37 · ID: 125260