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LSG Nordrhein-Westfalen sagt ja!Steuerklassenwechsel für mehr Elterngeld

Abo-Inhalt06.03.20096 Min. Lesedauer

Werdende Eltern dürfen vor der Geburt des Kindes die Lohnsteuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu beziehen. Mit dieser Entscheidung setzt das LSG Nordrhein-Westfalen die Rechtsprechung der Sozialgerichte fort.

Werdende Eltern dürfen vor der Geburt des Kindes die Lohnsteuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu beziehen. Mit dieser Entscheidung setzt das LSG Nordrhein-Westfalen die Rechtsprechung der Sozialgerichte fort (Ausgabe 9/2008, Seite 149).

Bemessungsgrundlage Elterngeld

Bei Arbeitnehmern wird das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen auf Grundlage der Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers ermittelt (§ 2 Abs. 7 BEEG). Das heißt: Wählt der Elternteil, der in Elternzeit gehen will, frühzeitig die Lohnsteuerklasse III, kann sich das Elterngeld erhöhen.

Beispiel

Wie sich ein Wechsel der Steuerklasse auf das Elterngeld auswirkt, zeigt die folgende Übersicht (3.500 Euro brutto monatlich, keine Kirchensteuer):LohnsteuerklasseVIVIIINettogehalt1.529,56 Euro2.024,09 Euro2.354,57 Euro./. Werbungskosten76,67 Euro76,67 Euro76,67 Euro= Nettoeinkommen1.452,89 Euro1.947,42 Euro2.277,90 EuroElterngeld (= 67 % des Nettoeinkommens)973,44 Euro1.304,77 Euro1.526,19 Euro

Lohnsteuerklassenwechsel

Ein Wechsel in die Lohnsteuerklasse III wird von den Elterngeldstellen nicht anerkannt, wenn dadurch kein steuerlicher Vorteil für das Ehepaar entsteht. So war es auch in den zwei aktuell entschiedenen Fällen:

  • Im ersten Fall hatte die Arbeitnehmerin fünf Monate vor der Geburt ihres Kindes von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt. Da ihr Mann nur unwesentlich weniger als sie verdiente, zahlten die Eheleute in der Summe zunächst mehr Lohnsteuer als vor dem Wechsel. Der Wechsel brachte den Eltern aber insgesamt ein um 1.000 Euro höheres Elterngeld (Urteil vom 12.12.2008, Az: L 13 EG 40/08; Abruf-Nr. 090512090512).
  • Im zweiten Fall war eine Arbeitnehmerin sieben Monate vor der Geburt von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt, obwohl ihr Mann monatlich rund 200 Euro weniger verdiente als sie. Der Steuerklassenwechsel brachte dem Ehepaar 800 Euro mehr Elterngeld (Urteil vom 16.1.2009, Az: L 13 EG 51/08; Abruf-Nr. 090513090513).

Das LSG sprach den Eltern in beiden Fällen dennoch das höhere Elterngeld zu. Es könne ihnen kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuer­rechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzen. Letztlich entscheiden wird das BSG (Az: B 10 EG 4/08 R und B 10 EG 3/08). Betroffene Eltern sollten Widerspruch gegen ihren Elterngeldbescheid einlegen.

AUSGABE: LGP 3/2009, S. 53 · ID: 125272

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