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GestaltungsmöglichkeitBFH überträgt Rechtsprechung zum Abfindungsfreibetrag auf Pauschalierung nach § 40b EStG

Abo-Inhalt06.03.200912 Min. Lesedauer

Für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis - wie für die Vervielfältigungs­regelung bei pauschal versteuerten Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung erforderlich - „beendet“ ist, gelten die gleichen Grundsätze wie für den ehemaligen Freibetrag für Abfindungen.

Für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis - wie für die Vervielfältigungs­regelung bei pauschal versteuerten Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung erforderlich - „beendet“ ist, gelten die gleichen Grundsätze wie für den ehemaligen Freibetrag für Abfindungen. Das hat der BFH entschieden.

Erhöhte Pauschalierung nach § 40b Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG

Erhält ein Arbeitnehmer „aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ Zuwendungen vom Arbeitgeber, die nach § 40b EStG pauschal versteuert werden können (zum Beispiel für eine vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Direktversicherung), können ausnahmsweise mehr als 1.752 Euro im Jahr pauschaliert werden (Vervielfältigungsregelung).

Um den zusätzlich pauschalierungsfähigen Betrag zu ermitteln, sind die 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre zu multiplizieren, in der das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Von dem so ermittelten Betrag sind die pauschal nach § 40b besteuerten Zuwendungen des aktuellen und der sechs vorangegangenen Jahre abzuziehen (§ 40b Absatz 2 Sätze 3 und 4 EStG).

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat zehn Jahre für den Arbeitgeber gearbeitet. 2009 und in den sechs vorangegangenen Jahren hat der Arbeitgeber für ihn insgesamt 5.000 Euro in eine Direktversicherung eingezahlt und pauschal nach § 40b besteuert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2009 kann der Arbeitgeber folgenden Betrag zusätzlich pauschal versteuern:10 Dienstjahre x 1.752 Euro17.520 Euro./. bereits pauschal besteuerte Beiträge 2009 bis 20035.000 Euro= Volumen für zusätzliche Pauschalierung12.520 Euro

Wichtig: Dieser Betrag darf nicht überschritten werden, sonst geht die Pauschalierungsmöglichkeit für das Jahr 2009 insgesamt verloren.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis „beendet“ ist, ist darauf abzustellen, ob es nach bürgerlichem Arbeitsrecht wirksam beendet ist. Dafür reicht grundsätzlich eine wirksame Kündigung. Ein Arbeitsverhältnis kann daher auch beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis vereinbaren und sich das neue Dienstverhältnis nicht als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses erweist.

Von keinem neuen Dienstverhältnis, und damit auch nicht von einer erhöhten Pauschalierungsmöglichkeit ist auszugehen, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in punkto Arbeitsbereich, Bezahlung und sozialer Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Damit überträgt der BFH seine Rechtsprechung zum früher geltenden Freibetrag für Entlassungsabfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG a.F.) auf die Pauschalierung nach § 40b EStG.

Ein „neues“ Arbeitsverhältnis liegt aber vor, wenn der Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis in einem anderen Bereich und mit deutlich niedrigerer Stundenzahl und Bezahlung tätig wird. Und das bejahte der BFH im Urteilsfall (Urteil vom 30.10.2008, Az: VI R 53/05; Abruf-Nr. 084027084027).

Sachverhalt im Urteilsfall

Das Arbeitsverhältnis des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) einer GmbH wurde wegen Erreichens der Altersgrenze beendet. Nach dem Anstellungsvertrag erwarb der GGf mit der Vollendung des 65. Lebensjahres einen Pensionsanspruch. „Damit das Wissen, die Erfahrung, die Kunden- und Lieferbeziehungen der Gesellschaft auch weiterhin zur Verfügung stehen” (Präambel des Vertrags), entwarf die GmbH einen neuen Anstellungsvertrag mit dem ehemaligen GGf, der eine Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit mit einer eingeschränkten Aufgabenstellung und zu niedrigeren Bezügen vorsah.

Damit hat sich aus Sicht des BFH alles geändert: Der ehemalige GGf war nicht mehr Geschäftsführer, sondern nur noch als Berater tätig. Das sind zwei verschiedene Posten. Er arbeitete nur noch 16 Stunden wöchentlich, und damit viel weniger als bisher. Er verdiente auch viel weniger als bisher. Daher ist das Berater-Anstellungsverhältnis auch im Hinblick auf die Pauschalierung ein neues Arbeitsverhältnis. Dem ehemaligen GGf steht daher die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG zu, entschied der BFH.

Unser Tipp: Die Vereinbarung von pauschal nach § 40b EStG besteuerten Zuwendungen ist eine Gestaltungsmöglichkeit beim Aushandeln einer Entlassungsabfindung. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn

  • der für Abfindungen geltende ermäßigte Steuersatz („Fünftelregelung“, § 34 EStG) wegen sehr hoher Einkünfte des Arbeitnehmers nicht steuer­mindernd wirkt oder
  • der Steuervorteil nach der „Fünftelregelung“ geringer ist, als der Steuer­vorteil einer pauschalen Besteuerung nach § 40b EStG.

Fazit: Es muss also im Einzelfall gerechnet werden, was günstiger ist. Dabei ist zu bedenken, dass eine normale Abfindung sofort ausgezahlt wird, während die nach § 40b begünstigten Leistungen an eine Direktversicherung bzw. Pensionskasse fließen und dem Arbeitnehmer erst bei Eintritt des versicherten Risikos bzw. des Pensionsfalls zugute kommen.

AUSGABE: LGP 3/2009, S. 43 · ID: 125269

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