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Betriebliche AltersversorgungOhne eigene Beitragsleistung nur gekürzter Vorwegabzug

Abo-Inhalt06.03.20093 Min. Lesedauer

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) einer Komplementär-GmbH ist trotz bestehender Pensionszusage zu kürzen, wenn der GGf keine eigene Beitragsleistung erbringt.

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) einer Komplementär-GmbH ist trotz bestehender Pensionszusage zu kürzen, wenn der GGf keine eigene Beitragsleistung erbringt. Mit dieser Begründung hat das FG Hessen einen Streit aus dem Jahr 2002 entschieden. Der GGf habe für die Altersversorgung keine eigene Beitragsleistung erbracht. Er habe nicht auf eine vermögenswerte Rechtsposition verzichtet. Sein Anspruch auf den Gewinn der GmbH sei durch die Pensionszusage nicht gemindert. Auch die Tatsache, dass er als Geschäftsführer der GmbH tätig war, erfülle nicht den Begriff der Beitragsleistung.

Wichtig: Nach der seit 2008 geltenden Regelung reicht es für die Kürzung des Höchstbetrags aus, dass die jeweilige Person nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, eine Berufstätigkeit ausübt und aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Anwartschaft auf eine Altersvorsorge erwirbt (§§ 10 Abs. 3 Satz 3 und 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG). (rechtskräftiges Urteil vom 3.9.2008, Az: 3 K 1209/04) (Abruf-Nr. 083715083715)

AUSGABE: LGP 3/2009, S. 40 · ID: 125267

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