Krankenversicherung
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Abfindung Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung
Durch die Formulierung „wir bieten an“ bringt der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung zum Ausdruck, dass er abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG eine Abfindung „zum Verhandeln“ anbietet.
Durch die Formulierung „wir bieten an“ bringt der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung zum Ausdruck, dass er abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG eine Abfindung „zum Verhandeln“ anbietet. Das hat das LAG Sachsen entschieden: Mit diesem Angebot würden keine Arbeitnehmerrechte eingeschränkt. Denn der Arbeitnehmer könne über die Höhe der - eben nur angebotenen - Abfindung verhandeln oder aber bei einer aus seiner Sicht ungenügenden Abfindungshöhe das Arbeitsgericht anrufen und die Kündigung prüfen lassen.
Beachten Sie: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, entsteht der gesetzliche Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG (0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr) nur, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die Anspruchsvoraussetzungen (betriebsbedingte Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist. Der Arbeitgeber ist aber nicht gehindert, Hinweise nach § 1a KSchG zu unterlassen und dem Arbeitnehmer statt dessen einen niedrigeren Betrag als Abfindung anzubieten, falls er keine Klage erhebt. Nach BAG-Rechtsprechung muss sich dies aber hinreichend deutlich aus dem Kündigungsschreiben ergeben (Urteil vom 13.12.2007, Az: 2 AZR 807/06; Abruf-Nr. 080241080241; Ausgabe 5/2008, Seite 88). Das sah das LAG im Urteilsfall als erfüllt an. (Urteil vom 30.5.2008, Az: 2 Sa 841/06)(Abruf-Nr. 083322083322)
AUSGABE: LGP 3/2009, S. 40 · ID: 125266