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VersicherungsrechtWie weit muss eine Belehrung gehen?
| Eine ausreichende Belehrung gemäß § 186 S. 1 VVG über die einzuhaltenden Fristen erfordert keinen zusätzlichen Hinweis darauf, dass der Versicherte seinen Anspruch bei Fristversäumung verliert. |
Im Fall des OLG Braunschweig (12.2.25, 11 U 11/23, Abruf-Nr. 247648) war in einem Unfallversicherungsvertrag vereinbart: „Der Anspruch auf Invaliditätsleistung muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht werden.“
An anderer Stelle ist geregelt, dass die Invalidität binnen Jahresfrist nach dem Unfall eingetreten und binnen weiterer 15 Monate schriftlich festgestellt sein muss. Nach Ziffer 26 der Zusatzbedingungen muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und binnen weiterer sechs Monate von einem Arzt festgestellt und bei der Versicherung geltend gemacht werden.
Nachdem die Versicherung eine nach Ablauf der Frist geltend gemachte Leistung verweigert hat, streiten die Parteien um die Wirksamkeit der Klausel. Geltend gemacht ist die intransparent. Das OLG Braunschweig hat eine solche im Ergebnis verneint.
Das sagt der BGH zum Transparenzgebot Merke | Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender der AGB, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH 13.1.16, IV ZR 38/14). Eine Regelung ist deshalb intransparent, wenn sie etwa an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH 18.9.24, IV ZR 436/22). |
AUSGABE: FMP 5/2025, S. 76 · ID: 50387366