Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2025 abgeschlossen.
ArztrechtBehandlung Minderjähriger
| Der Behandlungsvertrag mit den Eltern eines Minderjährigen ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter. |
Wird ein minderjähriges Kind behandelt und sollen wechselseitige Ansprüche geltend gemacht werden, stellt sich die Frage, welche Personen aktiv legitimiert sind. In Betracht kommen einerseits die Eltern als Vertragspartner aus dem Behandlungsvertrag, das minderjährige Kind als Vertragspartner, vertreten durch die Eltern, oder das minderjährige Kind als Dritter, aber Begünstigter eines zwischen den Eltern und dem Behandler geschlossenen Vertrages. Nach dem OLG Dresden (17.12.24, 4 U 857/24, Abruf-Nr. 247646) kommt ein Vertrag zur Behandlung eines Minderjährigen nicht mit diesem, sondern grundsätzlich – außerhalb anderer expliziter Vereinbarungen – mit den Eltern zustande. Durch Vertrag kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
Behandlungsvertrag = echter Vertrag zugunsten Dritter Merke | Das hat der BGH schon 2022 höchstrichterlich – teilweise – geklärt (BGH 12.5.22, III ZR 78/21) und den Behandlungsvertrag als echten Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB angesehen. Dies gelte jedenfalls bei kleinen Kindern und auch dann, wenn diese gesetzlich krankenversichert seien. |
AUSGABE: FMP 5/2025, S. 75 · ID: 50387364