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KaufrechtBerechnung einer Kaufpreisminderung

Abo-Inhalt12.05.20255294 Min. Lesedauer

| Eine Minderung des Kaufpreises darf nicht ohne Weiteres nach den Kosten bestimmt werden, die der Käufer zur Beseitigung des Mangels aufwenden muss, sodass aus diesem Grunde auch nicht einfach die Reparaturkosten als Minderwert angesetzt werden können (§ 441 BGB). |

Bei der Minderung ist der Kaufpreis nach § 441 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zurzeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Nach dem AG Brandenburg (10.3.25, 31 C 42/21, Abruf-Nr. 247650) muss damit das Gericht den Wert der mangelhaften Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Ist-Wert und den fiktiven Wert der Sache in mangelfreien Zustand als Soll-Wert schätzen und nicht etwa ein Sachverständiger beide Werte klären.

Merke | Der Anspruchsteller muss diese Vorgabe beachten und entsprechend zum Ist- und zum Soll-Wert vortragen, indem er alle relevanten Anhaltspunkte für die Wertbestimmung und Schätzung vorträgt. Es genügt keinesfalls nur vorzutragen, welche Kosten die Beseitigung des Mangels verursacht, da dies kein nach § 441 Abs. 3 BGB relevanter Umstand ist.

AUSGABE: FMP 5/2025, S. 78 · ID: 50387369

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