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MaklergebührenEuGH hält die Deckelung von Maklergebühren für zulässig
| Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist im Licht der Art. 16 und 38 der Charta der Grundrechte der EU dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die hinsichtlich des Kaufs oder der Miete eines Einfamilienhauses, einer Wohnung oder einer Wohneinheit durch eine natürliche Person eine Deckelung der Provision für Dienstleistungen der Immobilienvermittlung vorsieht, und zwar beim Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie mit einem Vertragswert von mindestens 10.000 EUR auf 4 % des vertraglich vereinbarten Preises und bei einer Miete bzw. Vermietung auf 4 % des Produkts aus der Höhe der monatlichen Miete und der Anzahl der Monate, für die die Immobilie vermietet wird, mit einer Obergrenze jedoch in Höhe des Betrags einer Monatsmiete, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele erforderlich ist, und es keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen gibt, die zum selben Ergebnis führen. |
Der Fall des EuGH (27.2.25, C-674/23, Abruf-Nr. 247647) betrifft ein slowenisches Gesetz, in dem die Maklerprovision beim Verkauf einer Immobilie auf maximal 4 % des Verkaufspreises und bei einer Vermietung auf eine Monatsmiete gedeckelt wurde. Der EuGH hält an seinen klassischen Kriterien für solche beschränkenden Vergütungsregelungen fest. Sie dürften nicht diskriminierend sein, d. h. weder örtlich noch funktionell beschränkt sein.
Auch müssten sie durch einen sachlich zwingenden Grund gerechtfertigt sein, was sich daraus ergebe, dass die Gebühren regelmäßig auf den Verkaufspreis aufgeschlagen würden, was den Erwerb von Wohnraum zu erschwinglichen Preisen beeinträchtigen könne.
Letztlich müsse das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt werden, was national zu prüfen sei.
Wo die Grenzen liegen, bleibt unbeantwortet Merke | Vor dem Hintergrund dürfte wohl auch die deutsche Regelung in §§ 656c ff. BGB nicht zu beanstanden sein. Unbeantwortet bleibt noch die Frage, wo die Grenzen liegen. Es wird abzuwarten bleiben, ob die nationalen Gesetzgeber diese nun innerhalb der EU austesten. |
AUSGABE: FMP 5/2025, S. 75 · ID: 50387365