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MietrechtAufgedrängter Verjährungsbeginn

Abo-Inhalt12.05.20255287 Min. Lesedauer

| Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist. Folge: Ein Anspruch nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB kann schon vor Ende des Mietverhältnisses verjähren. |

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung/Verschlechterung der Mietsache verjähren nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Der Rückerhalt nach § 548 Abs. 1 S. 2 BGB setzt nach dem BGH (29.1.25, XII ZR 96/23, Abruf-Nr. 247366) eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen.

Merke | Der Mieter hatte die Kündigungsfrist verpasst, der Mietvertrag verlängerte sich danach um ein weiteres Jahr. Er nutzte die Mietsache aber nicht mehr das gesamte Jahr und warf die Schlüssel schon mehr als fünf Monate vor Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter in den Briefkasten. Das wies dieser direkt zurück, machte aber Ersatzansprüche erst knapp acht Monate nach Einwurf der Schlüssel und zwei Monate nach Ende des Mietverhältnisses Ersatzansprüche geltend. Der Mieter berief sich – nach dem BGH zu Recht – auf den Eintritt der Verjährung.

AUSGABE: FMP 5/2025, S. 73 · ID: 50387361

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