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MietrechtBeziehung mit Folgen
| Aus dem Eheversprechen (Verlobung) kann kein Vertrauen abgeleitet werden, im Haus der Verlobten nach der Lösung der Verlobung wohnen bleiben zu dürfen. |
Der Beklagte war in das Haus der Klägerin eingezogen. Nach einer gewissen Zeit sprachen beide Parteien davon, dass sie verlobt seien. Dann trennte sich die Klägerin von dem Beklagten und forderte diesen auf, ihr Haus zu verlassen, was dieser ablehnte. Prozessual sei wegen des Verlöbnisses für die Räumungsklage das Familiengericht zuständig und materiell gebe ihm das Verlöbnis das Recht in dem Haus zu verbleiben. Das sah das LG Kempten (28.10.24, 64 O 232/24, Abruf-Nr. 247644) ganz anders und wurde darin vom OLG München (3.2.25, 14 U 4036/24) bestätigt.
Verlöbnis stellt kein Recht zum Besitz dar Merke | Der Herausgabe- und Räumungsanspruch ergibt sich aus § 985 BGB. Das Verlöbnis stellt – zumal beendet – kein Recht zum Besitz dar. § 1298 BGB gibt allenfalls einen Schadenersatzanspruch für den Vermögensschaden. Die kostenfreie Leihe nach § 598 BGB ist mangels fest vereinbarter Leihzeit sofort beendbar und kein Rechtsgrund zur Räumungsverweigerung. Auch aufgrund der Leihe konnte die Sache jederzeit zurückgefordert werden, § 604 Abs. 3 BGB. Man wird auch davon ausgehen müssen, dass der Leihvertrag mit der Auflösung der Verlobung konkludent gekündigt wird. |
AUSGABE: FMP 5/2025, S. 74 · ID: 50387363