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InsolvenzrechtSofortiges Anerkenntnis nach vorläufigem Bestreiten?
| Nach Maßgabe des § 93 ZPO ist entscheidend, ob der Gläubiger von einem endgültigen Bestreiten ausgehen muss oder ob er die Erklärung des Insolvenzverwalters bei vernünftiger Betrachtung der Gesamtumstände dahin verstehen kann, dass eine Beseitigung des Widerspruchs auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte möglich ist. |
Im Fall des OLG Celle (13.2.25, 7 W 2/25, Abruf-Nr. 247643) hatte der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung zwar in die Tabelle eingetragen, dazu aber vermerkt, dass diese in voller Höhe bestritten werde, weil Nachweise fehlten. Darauf erhob der anmeldende Gläubiger die Feststellungsklage nach § 184 InsO und fügte dabei die fehlenden Nachweise bei. Daraufhin erkannt der Insolvenzverwalter die Forderung an, verwahrte sich aber gegen die Kostenlast. Zu Recht, wie das OLG Celle meinte, da der Insolvenzverwalter keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Er habe erst auf der Grundlage der Klageschrift mit den Nachweisen die Forderung prüfen können.
Kein bestimmter Wortlaut gefordert Merke | Aus den spezifischen insolvenzrechtlichen Vorgaben für eine (wirksame) Forderungsanmeldung lassen sich nach Ansicht des OLG Celle besondere Anforderungen an das „vorläufige“ Bestreiten nicht ableiten. Die Verwendung dieses Ausdrucks oder eines bestimmten Wortlauts sei nicht erforderlich. |
AUSGABE: FMP 5/2025, S. 74 · ID: 50387362