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GeschäftsunfähigkeitNotar hat trotz Geschäftsunfähigkeit Anspruch auf Notarkosten
| Der BGH hat jüngst entschieden, dass auch ein für den Notar nicht erkennbar geschäftsunfähiger Auftraggeber unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit verpflichtet ist, die Notarkosten zu zahlen (BGH 26.2.25, IV ZB 37/24, Abruf-Nr. 247369). |
Damit hat der BGH den Beschluss des KG abgeändert (FamRZ 24, 1714). Das KG hat die Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB analog angewendet. Dies ist aber nicht zutreffend. Kostenschuldner ist gem. § 29 Nr. 1 GNotKG der Auftraggeber. Bei dem Auftrag handelt es sich nicht um eine privatrechtliche Willenserklärung, auch nicht bei den sonstigen Betreuungsgeschäften. Im Hinblick auf die öffentliche Tätigkeit des Notars fehlt es bereits an der Regelungslücke und auch an einer vergleichbaren Interessenlage.
Merke | Wenn die Geschäftsunfähigkeit für den Notar erkennbar ist, er aber dennoch tätig wird, kommt eine unrichtige Sachbehandlung oder eine schuldhafte Amtspflichtverletzung in Betracht, vgl. etwa die Verpflichtung in § 11 BeurkG. (AM) |
AUSGABE: FK 7/2025, S. 109 · ID: 50385258