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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Abo-Inhalt25.06.20252 Min. Lesedauer

wer sich als Onkel und Mentor seines Neffen in dessen berufliche Fortentwicklung einbringt, kann damit noch lange nicht die Position des rechtlichen Vaters für sich beanspruchen, so das OLG Köln in seiner aktuellen Entscheidung zur Erwachsenenadoption (30.1.25, 14 UF 6/25). Es hielt damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Ein Onkel, der sich zwar überobligatorisch als Wegbereiter einer Karriere und Wohnraumsponsor einbringt, ist und bleibt jedoch eins: ein Onkel! Für die Annahme eines sozial-familiären Eltern-Kind-Verhältnisses, das die Adoption eines Volljährigen sittlich rechtfertigt, genügt es nicht, eine akademische Laufbahn zu fördern und eine Eigentumswohnung als Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Das Gericht legt strenge Maßstäbe an: Nicht jede enge Bindung, nicht jede emotionale Nähe, nicht jede noch so großzügige Unterstützung kann automatisch als Surrogat für ein durch Abstammung geprägtes Eltern-Kind-Verhältnis herhalten. Die juristische Hürde steht hoch, wenn es darum geht, Erwachsenenadoptionen vom Vorwurf steuerlicher oder sonstiger eigennütziger Gestaltungsmotive freizuhalten.

Die Entscheidung bringt zwei Aspekte besonders klar zum Ausdruck:

  • 1. Adoption ist kein Instrument der Vermögensplanung. Zwar mag es menschlich nachvollziehbar sein, dass ein kinderloser Onkel seinem Neffen durch eine Adoption steuerliche Vorteile verschaffen möchte – doch das reicht nicht. Das familienrechtliche Motiv muss im Vordergrund stehen und darf nicht bloßer Annex einer Vermögensübertragung sein.
  • 2. Ein soziales Eltern-Kind-Verhältnis muss gelebt werden und basiert auf gegenseitige Unterstützung. Es genügt nicht, dass der Annehmende eine von mehreren Vaterfiguren darstellt. Auch der Anzunehmende muss ein entsprechendes Verhältnis zum Annehmenden entwickeln, mit allem, was dazu gehört: Verantwortung, emotionale Bindung und Einstandswillen. In Köln war das nicht ausreichend erkennbar: Der Neffe hatte „zwei Ansprechpartner“ – den einen für die berufliche Strategie, den anderen für die praktischen Herausforderungen des alltäglichen Lebens, seinen leiblichen Vater. Das Gericht hat explizit die beiden Einflüsse nicht klassifiziert.

Das OLG Köln schiebt der Willkür einen Riegel vor: Der Gesetzgeber hat die Erwachsenenadoption unter den Vorbehalt der „sittlichen Rechtfertigung“ gestellt – und das zu Recht. Gerade in Zeiten zunehmender Gestaltungslust in erbrechtlich relevanten Konstellationen muss das Familienrecht widerstandsfähig bleiben. Die Familie steht schließlich unter dem Schutz des Art. 6 GG.

Die familiäre Bindung muss sich von der Steuerklasse und Freibeträgen emanzipieren!

Ihre

Dr. Judith Krämer

AUSGABE: FK 7/2025, S. 2 · ID: 50428345

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