FeedbackAbschluss-Umfrage

VersorgungsausgleichIn welchen Fällen eine private Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auszugleichen ist

Abo-Inhalt16.06.20255953 Min. Lesedauer

| Das OLG Oldenburg hat entschieden, in welcher Konstellation ein Ausgleich einer Privatvorsorge wegen Invalidität/privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wegen grober Unbilligkeit nicht auszugleichen ist (24.3.24, 3 UF 108/23, Abruf-Nr. 247982). |

Beim Mann (M) liegen die Voraussetzungen des § 28 VersAusglG vor. Hiernach ist ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität auszugleichen, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und der Ausgleichsberechtigte am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Trotz der Verweisung in § 28 Abs. 3 VersAusglG auf die Vorschriften des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (VA) ist der Ausgleich von Amts wegen im Verbundverfahren durchzuführen (OLG Stuttgart 10.9.20, 16 UF 53/20).

Auch bei der F liegen die Voraussetzungen des § 28 VersAusglG vor. Insoweit kommt es lediglich darauf an, dass der Berechtigte wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Voraussetzungen eines Versorgungssystems für eine vollständige oder teilweise Invaliditätsversorgung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, unter das der Ausgleichsberechtigte fällt, erfüllt sind (BGH FamRZ 22, 1761).

Merke | Die Erwerbsminderungsrente der F aufgrund einer gesetzlichen Unfallversicherung ist aber nicht auszugleichen, da sie weder durch Arbeit geschaffen noch durch Vermögen begründet wurde, § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG.

Gem. § 27 VersAusglG ist in dieser Situation ein Ausgleich der Berufsunfähigkeitsversicherung des M grob unbillig. Beide Ehegatten sind teilweise in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert, wobei die Minderung jeweils in der Ehezeit eintrat. Beide beziehen aufgrund ihrer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit eine Versorgung, der M eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die F eine gesetzliche Unfallversicherung.

Es wäre grob unbillig, wenn der M von der Erwerbsminderungsrente i. H. v. monatlich rund 580 EUR die Hälfte abgeben müsste, die F ihre Rente i. H. v. bis zu rund 1.300 EUR monatlich aber vollständig behalten dürfte.

F war auch nicht wirtschaftlich auf die Teilung des Anrechts des M angewiesen. (AM)

AUSGABE: FK 7/2025, S. 111 · ID: 50410739

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte