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ErbrechtOLG entscheidet über Anwendbarkeit von § 2077 BGB auf Erbvertrag vor Eheschließung
| § 2077 BGB ist auf einen vier Tage vor der geplanten Eheschließung zwischen den künftigen Ehegatten geschlossenen Erbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung entsprechend anwendbar. Das hat das OLG Celle entschieden (27.1.25, 6 W 148/24, Abruf-Nr. 246804). |
Die dispositive Auslegungsregel des § 2077 BGB soll einer nachträglich eintretenden wesentlichen Veränderung in den Beziehungen von Erblasser und Bedachtem mit Rücksicht auf die allgemeine Lebenserfahrung Rechnung tragen. Für den Regelfall misst § 2077 Abs. 1 BGB einer solchen letztwilligen Zuwendung den Inhalt zu, nur für den Fall des Bestehens der Ehe getroffen zu sein. Das Gleiche gilt gem. § 2077 Abs. 2 BGB, wenn der Erblasser seine letztwillige Verfügung zugunsten seines Verlobten getroffen hat, das Verlöbnis aber vor dem Eintritt des Todesfalls aufgelöst worden ist. Aufgrund der vier Tage später erfolgenden Eheschließung waren der Erblasser und die Ehefrau verlobt i. S. v. § 2077 Abs. 2 BGB.
Beachten Sie | Nach Ansicht des BGH ist § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB nicht analog anwendbar, wenn der Erblasser und der Bedachte im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht verheiratet oder verlobt waren und auch kein hinreichender Bezug der Verfügung zu einer späteren Eheschließung vorliegt (22.5.24, IV ZB 26/23, juris). Dann fehlt es an einer mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründbaren dahin gehenden Vermutung, wie sie § 2077 BGB für den Fall einer nachträglich eintretenden wesentlichen Veränderung in den Beziehungen von Erblasser und Bedachtem zugrunde liegt. (AM)
AUSGABE: FK 7/2025, S. 109 · ID: 50385186