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Öffentliches RechtKita-Ausschluss bedarf Verwaltungsakt

Abo-Inhalt09.06.20255621 Min. Lesedauer

| Das VG hat eine Ortsgemeinde – die Antragsgegnerin – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kindergartenkind – dem Antragsteller – vorläufig den Weiterbesuch einer Kindertagesstätte zu gestatten (VG Koblenz 3.4.25, 3 L 297/25.KO, Abruf-Nr. 247766). |

Die Antragsgegnerin T ist Trägerin der betroffenen Kindertagesstätte. Sie kündigte den Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung, da das Kind K mehrfach aggressiv war. K erhob erfolgreich Eilantrag gegen diese Kündigung.

Das VG verpflichtete die T vorläufig dazu, dem K den Besuch der Kita zu erlauben. Die zivilrechtliche Kündigung des Betreuungsvertrags reicht nicht aus, um ein Kind von der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung auszuschließen. Bei der Kita handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Unabhängig davon, dass die Modalitäten der Betreuung durch Betreuungsvertrag zivilrechtlich ausgestaltet worden sind, ist der Zugang zu der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis kann deshalb nur öffentlich-rechtlich, d. h. durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt (VA) beendet werden (so auch BayVGH 5.4.22, 4 CS 22.504, juris). (GM)

AUSGABE: FK 7/2025, S. 110 · ID: 50399437

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