Sozialrecht
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Blitzlicht MandatspraxisIst die Beschwerdebegründungsfrist (§ 65 FamFG) verlängerbar?
| Rechtsmittel und Fristen sind untrennbar miteinander verbunden. Ihre Ermittlung und Einhaltung erfordert Anwälten besondere Aufmerksamkeit und Beachtung ab. Besonderes Augenmerk muss dabei auch auf die Frage gelegt werden, sind Fristen verlängerbar oder Ausschlussfristen, deren Versäumung irreparabel ist. |
Beispiel |
Ein Anwalt A ist kurzfristig heftig erkrankt. Er weiß, dass am nächsten Tag in einer Kindschaftssache eine vom OLG gesetzte Frist zur Beschwerdebegründung abläuft. Er fragt sich, ob ein Antrag auf Fristverlängerung für die Begründung möglich ist und Aussicht auf Erfolg hat? |
Was die Begründung einer Beschwerde angeht, so unterscheidet das FamFG grundlegend zwischen Ehe- und Familienstreitsachen i. S. d. § 112 FamFG sowie FG-Familiensachen. In Ehe- und Familienstreitsachen besteht ein Begründungszwang, § 117 Abs. 1 und 2 FamFG. Dies bedeutet, die Begründung der Beschwerde ist Zulässigkeitsvoraussetzung (Schlünder/Nickel, Das familiengerichtliche Verfahren, 2. Aufl., Rn. 257).
Dagegen schreibt § 65 Abs. 1 FamFG für die FG-Familiensachen lediglich vor, die Beschwerde solle begründet werden. Dem Beschwerdeführer kann nach § 65 Abs. 2 FamFG eine Frist zur Begründung eingeräumt werden. Sinn dieser Regelung ist einerseits, das Verfahren zu beschleunigen, und andererseits Transparenz gegenüber den Beteiligten. Durch die Fristsetzung werden sie in Kenntnis darüber gesetzt, ab welchem Zeitpunkt sie mit weiterer Verfahrensförderung durch das Gericht bzw. einer Entscheidung rechnen können (Roßmann in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 7. Aufl., § 65 Rn. 6). Hierbei hat die Versäumung einer nach § 65 Abs. 2 FamFG gesetzten Frist keinerlei weitergehende Konsequenzen, außer, das Beschwerdegericht kann nun ohne weiteres Zuwarten das Verfahren weiter fördern und ggf. entscheiden. Außerdem kann eine mögliche Beschwerdebegründung auch nach Fristablauf noch bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung nachgereicht werden (Roßmann, a. a. O. § 65 FamFG Rn. 7).
Es ist daher möglich, dass die vom Gericht gesetzte Frist, um die Beschwerdebegründung einzureichen, verlängert wird. Ein Antrag wird erfolgreich sein, wenn er entsprechend begründet und vor Fristablauf eingereicht wird.
Lösung |
Ein Antrag auf Fristverlängerung, um die Beschwerdebegründung einzureichen, ist zulässig. Ein rechtzeitiger Verlängerungsantrag ist stets besser als ein einfach nachträglich gehaltener Vortrag. Er hat mit entsprechender Begründung auch Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen wäre auch eine Begründung nach Fristablauf vom Gericht zu berücksichtigen. (St) |
AUSGABE: FK 12/2024, S. 201 · ID: 50173776