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Blitzlicht MandatspraxisGewaltschutz und Beschwer

Abo-Inhalt11.11.20242614 Min. Lesedauer

| Bei Gewaltschutzverfahren besteht stets die Gefahr, dass i. d. R. Ehemänner und männliche Partner unberechtigten Vorwürfen ausgesetzt sind und negative Entscheidungen gegen sie erlassen werden. Die Gefahr ist besonders groß, wenn dies in einstweiligen Anordnungsverfahren ohne Anhörung der Betroffenen erfolgt. Dies wirft die Frage auf, welche verfahrensmäßigen Behelfe zur Verfügung stehen, um sich dagegen zu wehren. |

Beispiel

Nach einem Disput verlässt der Ehemann (M) die Wohnung, die Ehefrau (F) ruft die Polizei, erhebt falsche Anschuldigungen und beantragt erfolgreich eine Wohnungszuweisung mit Näherungsverbot im eA-Verfahren. M will sich nun gegen die Vorwürfe wehren und beantragt mündliche Verhandlung. Zwischen Gerichtstermin und Ablauf der Befristung der eA liegt ein Monat. Er fragt, ob bei seinem Ansinnen eine Beschwer im Rechtssinne erforderlich und gegeben ist und ob er seine Version durch eidesstattliche Versicherung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung noch rechtzeitig glaubhaft machen kann?

Anträge auf Abänderung oder Aufhebung und erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach § 54 FamFG sind ohne Begründung möglich, eine Begründung kann auch im Termin selbst noch erfolgen (Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., Rn. 9). Daher ist Glaubhaftmachung in der mündlichen Verhandlung noch rechtzeitig. Erforderlich für einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung ist eine Beschwer (Dürbeck, a. a. O., § 54 Rn. 8). D. h., der materielle Inhalt einer Entscheidung muss den Beschwerdeführer nachteilig betreffen. Daran fehlt es, wenn nur die Begründung einer Entscheidung, nicht aber ihr Ergebnis selbst angegriffen werden soll (Goebel, Das Beschwerderecht im Zivilprozess, § 2 Rn. 131).

Der Antrag des M auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung wird erfolglos sein, es sei denn, er geht gegen die Befristung vor. Fraglich ist, wie man mit derartigem Ansinnen umgeht. Dem Mandanten muss ohne Wenn und Aber eine solche Vorstellung ausgeredet werden. In der Praxis hat sich folgende Argumentation bewährt: Wenn man den Mandanten vor Augen hält, dass sie ohne Hoffnung auf ein anderes Ergebnis Gefahr laufen, zu unterliegen und die Gegenseite auch noch auf ihre Kosten triumphiert, stellt sich oft der gewünschte Erfolg ein. Zusätzlich kann man die falschen Behauptungen der anderen Seite z. B. im Rahmen eines Schriftsatzes im Scheidungsverfahren richtigstellen, auch wenn dies keine juristische Konsequenz hat.

Lösung

Der Anwalt muss M auf die Aussichtslosigkeit seines Unterfangens nachhaltig hinweisen. Bleibt der M uneinsichtig, muss er für sich entscheiden, ob er den Vorstellungen des M folgt oder aber deren Umsetzung ablehnt. (St)

AUSGABE: FK 12/2024, S. 200 · ID: 50173774

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