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SozialrechtBerufsausbildungsbeihilfe: Wohnen außerhalb des Elternhauses

Abo-Inhalt04.11.20242669 Min. Lesedauer

| Auszubildende haben keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie im elterlichen Haushalt wohnen. Das hat das LSG NRW entschieden (22.7.24, L 20 AL 196/22, Abruf-Nr. 243930). |

Der 1996 geborene Kläger K, ein Rettungssanitäter in Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement, schloss mit seiner Mutter einen Untermietvertrag über ein möbliertes Zimmer in der Wohnung seiner Mutter, die Leistungen nach SGB II erhielt. Trotz eines Untermietvertrags lehnte die Agentur für Arbeit seinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ab, da er nicht in einer eigenen, räumlich abgegrenzten Wohnung lebte. Seine Klage vor dem SG blieb erfolglos, ebenso wie seine Berufung.

Laut LSG muss ein Auszubildender in einer eigenen, vom Elternhaus getrennten Wohnung leben und einen eigenen Haushalt führen, also selbst u. a. für Nahrung und Kleidung aufkommen, um förderungsberechtigt zu sein, § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Daran fehlt es, wenn der Auszubildende gemeinsam mit einem Elternteil, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, als Wohngemeinschaft in der von diesem gemieteten Wohnung zur Untermiete wohnt. (GM)

AUSGABE: FK 12/2024, S. 199 · ID: 50177787

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