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KindeswohlgefährdungStatt Sorgerechtsentzug: Kind wird bei der Oma untergebracht

Abo-Inhalt28.10.20241298 Min. Lesedauer

| Eine Kindeswohlgefährdung im elterlichen Haushalt rechtfertigt nicht stets, vorläufig das Sorgerecht zu entziehen, § 1666 Abs. 3 Nr. 6, § 1661 BGB. Wenn die sorgeberechtigten Eltern damit einverstanden sind, dass das Kind bei seiner Großmutter untergebracht wird. Wenn das Kind dort nicht gefährdet ist, kann dies gegenüber dem Entzug der elterlichen Sorge ein milderes Mittel sein (OLG Frankfurt 27.5.24, 6 UF 86/24, Abruf-Nr. 242211). |

Merke | Damit das Gericht im Eilverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne abschließende Ermittlung des Sachverhalts entziehen kann, muss es Folgendes abwägen: einerseits das Recht der Eltern, nicht unberechtigt vom Kind getrennt zu werden, und andererseits das Recht des Kindes, durch die staatliche Gemeinschaft vor nachhaltigen Gefahren beschützt zu werden.

Es kann umso eher auf ungesicherter Tatsachengrundlage entschieden werden, je schwerer das zu schützende Rechtsgut wiegt und je eilbedürftiger die Entscheidung ist (BVerfG 7.4.14, 1 BvR 3121/13, Sonderausgabe FK 17, 21).

Das OLG Hamm hat im Fall des unbekannten Aufenthalts der Eltern Folgendes entschieden: Das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 1 BGB und das Einrichten einer Vormundschaft gem. § 1773 Abs. 1 BGB sind im Vergleich zum Entzug der elterlichen Sorge das mildere Mittel (6.2.24, II-4 UF 169/23 –, juris). (AM)

AUSGABE: FK 12/2024, S. 199 · ID: 50077216

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