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Blitzlicht MandatspraxisRichtig Auskunft zum Zugewinnausgleich erteilen
| Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags besteht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs-, Trennungs- und Endvermögens, § 1379 BGB. Geschuldet wird dann eine in sich geschlossene schriftliche Aufstellung. Fraglich ist, in welcher Form die Auskunft erteilt werden muss. |
Beispiel |
Die Ehefrau (F) lässt ihren Ehemann (M) nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auffordern, Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen zu erteilen. Der M gibt seinem Anwalt A dazu Unterlagen herein. Der A ist sich nicht schlüssig, ob er den M anhalten soll, eine geschlossene Aufstellung zu erstellen oder ob er diese Aufstellung in einem anwaltlichen Schreiben selbst liefert. |
M muss die Auskünfte nicht persönlich erteilen. Er kann sich eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Damit steht dem A ein Auswahlermessen zu, wie er die Auskünfte erteilt. Es genügt nicht, mehrere Unterlagen mit Daten und Informationen zu übersenden. Geschuldet wird eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, um der F ohne übermäßigen Aufwand eine Berechnung zu ermöglichen (BGH NJW 14, 3647).
Praxistipp | Gut gegliederte Erfassungsbögen mit einzelnen abstrakten Positionen können dem Mandanten helfen, die Auskunft zu strukturieren. |
Es gibt keinen Königsweg, wie die Auskunft zu erteilen ist. Verantwortlich für die Auskunft ist jeweils der Mandant. Daher sollte er auch möglichst die Auskunft in Form eines Bestandsverzeichnisses, das nicht unterschrieben werden muss, liefern. Unterstützende Hilfeleistung sollte dabei kein Problem sein.
Nichtsdestotrotz gibt es Mandanten, die nicht in der Lage sind, ein Bestandsverzeichnis so aufzustellen, dass der Auskunftspflicht genüge getan werden kann. Wenn der Anwalt aber mithilfe der gelieferten Daten und Informationen das Bestandsverzeichnis aufstellen kann, ist es vertretbar, wenn dies in einem anwaltlichen Schreiben geschieht. Den Mandanten sollte man aber intern ausdrücklich versichern lassen, dass das Verzeichnis auch zutreffend und vor allen Dingen vollständig ist.
Lösung |
Es hängt vom Einzelfall und insbesondere von den Fähigkeiten und auch dem guten Willen der Mandanten ab, wie Auskünfte zum Zugewinnausgleich erteilt werden. Wichtig ist, den Mandanten in nachweisbarer Form darüber aufzuklären, dass sie die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellungen haben. (St) |
AUSGABE: FK 11/2024, S. 184 · ID: 50148454