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MietrechtEigenbedarfskündigung: Cousins zählen nicht zur Familie
Abruf-Nr. 242927
| Der BGH stellt klar: Bei der Kündigungsbeschränkung gem. § 577a Abs. 1a S. 2 BGB sind Familienangehörige nur diejenigen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht § 383 ZPO, § 52 StPO. Cousins zählen nicht dazu (10.7.24, VIII ZR 276/23, Abruf-Nr. 242927). |
Die Klägerin, eine GbR, begehrt nach einer Kündigung wegen Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter von den Beklagten B die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Wohnung. Die GbR hatte das Gebäude nach Überlassung der Wohnung an die B erworben und ist dadurch als Vermieterin in das Mietverhältnis eingetreten. Die GbR hatte zwei Gesellschafter, die Cousins waren. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat der Räumungsklage stattgegeben. Die Revision der B war erfolgreich.
Merke | Die Begriffe „Familie“ in § 577a Abs. 1a S. 2 BGB und „Familienangehörige“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beziehen sich auf Personen, die gem. § 383 ZPO und § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Entfernte Verwandte, wie Cousins, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, sind nicht davon umfasst, auch wenn eine enge persönliche Bindung besteht. Der Gesetzgeber wollte damit die enge persönliche Verbundenheit und Solidarität innerhalb der Familie anerkennen, was eine Kündigung zugunsten von Familienangehörigen rechtfertigt. Die Privilegierung basiert auf einer besonderen persönlichen Nähe innerhalb der Familie und erfordert keine zusätzliche tatsächliche Nähe. Der geschützte Personenkreis kann nicht auf Basis individueller Nähebeziehungen aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzes ausgeweitet werden. (GM) |
AUSGABE: FK 11/2024, S. 181 · ID: 50114428