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KinderreisepassEinreise: Reisende sind nach Vertragsschluss in der Pflicht

Abo-Inhalt30.09.20242066 Min. Lesedauer

| Ein Reiseveranstalter muss nicht darüber informieren, dass sich die Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss geändert haben (AG München 27.2.24, 223 C 19445/23, Abruf-Nr. 243596). |

Einem 7-jährigen Kind wurde der Check-in auf die Malediven verweigert, da verlängerte Kinderreisepässe seit 2023 nicht mehr akzeptiert werden. Die Kläger mussten umbuchen und verlangten Schadenersatz wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten.

Nach Ansicht des AG hatte der Reiseveranstalter seine Informationspflichten vor Vertragsschluss aus Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB erfüllt. Darüber hinaus besteht keine weitergehende Pflicht, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren. Reisende müssen sich selbst über aktuelle Einreisebestimmungen informieren. Da zwischen Buchung und Reisebeginn neun Monate lagen, war es den Klägern zumutbar, sich rechtzeitig zu informieren. Der Reiseveranstalter hatte bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben diesem Hinweis nicht entsprochen.(GM)

AUSGABE: FK 11/2024, S. 181 · ID: 50150685

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