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VAGericht setzt auch bei kurzer Ehezeit einen Verfahrenswert fest
Abruf-Nr. 240865
| Auch wenn kein VA stattfindet, weil die Ehezeit nicht länger als drei Jahre gedauert hat und keine Durchführung des VA beantragt worden ist (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), muss das Gericht einen Verfahrenswert festsetzen (OLG Nürnberg 24.10.23, 9 WF 855/23, Abruf-Nr. 240865). |
Das FamG hat die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und außerdem gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG beschlossen, dass kein VA stattfindet, weil die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre betragen und kein Ehegatte die Durchführung des VA beantragt hat. Mit weiterem Beschluss hat es den Verfahrenswert für die Scheidung festgesetzt. Die anwaltliche Vertreterin des Ehemanns beantragte, „gem. § 33 RVG einen Verfahrenswert für die Berechnung der Anwaltsvergütung hinsichtlich ihrer Tätigkeit betreffend des VA festzusetzen“. Das FamG wies diesen Antrag als unzulässig zurück, da der Verfahrenswert bereits festgesetzt worden sei und keine gerichtliche Tätigkeit bezüglich des VA erfolgt sei. Die Beschwerde der Anwältin blieb erfolglos.
Hat die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre gedauert, findet ein VA gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte diesen beantragt. Wenn (bzw. solange) dieser Antrag unterbleibt, braucht das FamG zwar keine Auskünfte einzuholen. Der VA ist jedoch schon von Amts wegen als Folgesache i. S. v. § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG anhängig geworden, als das Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Das FamG muss prüfen, ob eine Ehezeit von bis zu drei Jahren vorliegt und kein Ehegatte den VA beantragt hat. Mit der Scheidung muss es auch für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG erfüllt sind, eine Entscheidung über den VA treffen. Denn es muss in diesem Fall in der Beschlussformel (ausdrücklich) aussprechen, dass ein VA nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet, § 224 Abs. 3 FamFG.
Merke | Dabei handelt es sich nicht nur um eine „deklaratorische“ Feststellung, sondern um eine (beschwerdefähige) Sachentscheidung. Dagegen spricht auch nicht, dass der Verfahrensgegenstand des VA in den Fällen kurzer Ehezeit statistisch nur zu erfassen ist, wenn ein Ehegatte den VA beantragt. Diese allein die Gerichtsstatistik betreffende Sonderregelung wirkt sich nicht darauf aus, dass ein gerichtliches Verfahren über den VA stattgefunden hat, für das gem. § 50 FamGKG ein Verfahrenswert festzusetzen ist. Das FamG war daher nicht berechtigt, die Festsetzung eines Verfahrenswerts für die VA-Sache zu verweigern. |
Die Beschwerde der Anwältin blieb dennoch erfolglos. Denn sie hat ausdrücklich die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren gem. § 33 RVG beantragt. Diese Bestimmung ist gegenüber der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 32 RVG subsidiär, die das FamG hier vorgenommen hat.
Praxistipp | Die Anwältin könnte gem. § 59 Abs. 1 FamGKG Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts (auch im eigenen Namen) erheben. Sie könnte damit auch rügen, dass das FamG verfahrensfehlerhaft überhaupt keinen Wert für den VA festgesetzt hat, § 32 Abs. 2 RVG. (HW) |
AUSGABE: FK 9/2024, S. 147 · ID: 49993279